Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

— 208 — 
gezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungs- 
telegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und 
einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird derjenige Gebührenantheil nicht erstattet, 
welcher der Anzahl der Wörter entspricht, die im Antrags= und Antwortstelegramm gebraucht worden sind, 
um die Wiederholung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung Anlaß ge- 
geben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms 
darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber 
oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben aus- 
ewiesen hat. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1886 in Kraft. 
Berlin, den 11. Juni 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Stephan. 
  
G. Kolonial= Weseen. 
  
Deutsche Schutzgebiete. 
Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie wird auf Grund des Ge- 
setzes vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 75) der Landeshauptmann, Kaiserliche Vize-Admiral a. D. 
Freiherr Georg von Schleinitz, hierdurch ermächtigt, mit der Befugniß: 
a) nach Maßgabe des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. April 1886 und des §. 3 der Keiserlichen 
Verordnung vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 187) bei Erlaß polizeilicher Vorschriften 
für das gesammte Schutzgebiet gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, 
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen; 
b) über die Vertheilung der Geschäfte unter die außer ihm zur Ausübung der Gerichtsbarkeit er- 
mächtigten Beamten nach örtlich abgegrenzten Bezirken, oder nach Gattungen der Geschäfte, oder 
nach beiden Beziehungen, sowie über die Amtssitze dieser Beamten Bestimmung zu treffen; 
0) die Vertretung der Beamten im Falle der Hinderung zu ordnen und die Dienstaussicht über 
dieselben zu führen; 
d) die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb der Amtssitze anzuordnen; 
e) die Anordnungen über Ausführung von Zustellungen nach Maßgabe des §. 5 der Keiserlichen 
Verordnung vom 5. Juni 1886 zu erlassen. 
Alles dies vorbehaltlich der durch Behörden oder Kommissarien des Reichs zu übenden Oberaufsicht. 
Berlin, den 24. Juni 1886. Der Reichskanzler. 
(L. S.) Im Auftrage: gez. Berchem. 
  
Vorstehendes wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß der Amtssitz des Landeshauptmanns Freiherrn 
von Schleinitz sich in Finschhafen befindet. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Berchem. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.