Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

— 215 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgaug sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Juli 1886. 28. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Bestimmun- änderungen in dem Stande oder den Befugnifsen der Zoll- 
en, betreffend die Beglaubigung der Schmelzpunkte leicht- und Steuerstlllen 218 
üssiger Metall-Legirungen für Dampfkessel-Sicherheits- 4. Militär-Wesen: Verzeichniß der den Militäranwärtern 
apparttee Seite 215 im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen 219 
2. Verficherungs-Wesen: Bekanntmachung, betreffend das 5. Heimattemieten: Entscheidung des Bundesamts für das 
———————————————J—JJ Erinti· bet 
8. Zoll- und Steuer-Wesen: Privattransitlager ohne amt- 7. Pollzel, Welen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
lichen Mitverschluß für Sesamöl in Fässern; — Ver- Reichsgebetetee 224 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Bestimmungen, 
betreffend 
die Beglaubigung der Schmelzpunkte leichtflüssiger Metall-Legirungen für Dampfkessel= 
Sicherheitsapparate. 
  
1. 
Die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission wird bis auf Weiteres für Dampfkessel-Sicherheits- 
apparate, welche durch das Schmelzen einer Metall-Legirung in Thätigkeit treten, den Schmelzpunkt der Le- 
girung nach folgenden Bestimmungen beglaubigen. 
2. 
Zur Beglaubigung werden nur Legirungen für solche Dampfkessel-Sicherheitsapparate zugelassen, 
welche von dem Herrn Staatssekretär des Innern für geeignet erachtet und demgemäß der Kaiserlichen Nor- 
mal-Aichungs-Kommission bezeichnet worden sind. 
3. 
Die aus der Legirung hergestellten, behufs der Beglaubigung eingesendeten Einsätze der Sicherheits- 
apparate sollen durch Gestalt und Abmessungen die Zugehörigkeit zu einem Sicherheitsapparat der in 8. 2 
bezeichneten Art erkennen lassen. Sie dürfen keine den Schmelzpunkt betreffende Bezeichnung tragen. 
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