Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Verwaltung  des  auf  ihrem  Gebiet  belegenen  Theiles  der  Bahn  demjenigen  Betriebsunternehmer
  zu  übertragen,  welcher  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf
Preußischem  Gebiet  belegenen  Strecke  der  Bahn  führen  wird.
Artikel  XIII.
Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu

übertragen.
Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Vevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  21.  Dezember  1888.

Dr.  Micke.  Dr.  Slevogt.
(L.  S.)  (L.  S.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

(Nr.  9343.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Einbeck.  Vom  14.  Juni  1889.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz

Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,

  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das

Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Einbeck  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
Markoldendorf

am  15.  Juli  1889  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  Juni  1889.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.