Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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in Bayern 
die Hauptzollämter München, Regensburg und Ludwigshafen a. Rh., sowie das Nebenzollamt 
Frankenthal, · 
in Sachsen 
die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen, 
in Württemberg 
das Hauptzollamt Friedrichshafen, 
in Baden 
das Hauptzollamt Mannheim und die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhof in Basel 
(Schweiz), 
in Hessen 
das Hauptsteueramt Mainz, 
in Mecklenburg-Schwerin 
das Hauptzollamt Rostock und das Nebenzollamt I Wismar, 
in Oldenburg 
das Hauptzollamt Brake, 
in Braunschweig 
das Hauptsteueramt Braunschweig, 
in Anhalt 
das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Walwitzhafen bei Dessau, 
in Luxemburg 
das Hauptzollamt Luxemburg, 
in den Hansestädten 
die Hauptzollämter Lübeck, Hamburg und Bremen; 
b) zur Abfertigung von Kandis und von Zucker in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken, Platten, 
Würfeln oder Stangen oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner von anderen, 
vom Bundesrath bezeichneten Zuckern von mindestens 99½ Prozent Polarisation (Art. I S. 2b 
des Gesetzes), 
alle Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und die von den obersten Landes-Finanzbehörden dazu 
ermächtigten Unterämter; 
c) zur Abfertigung der unter a und c des gedachten §. 2 fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß 
von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der 
Polarisation und Festsetzung des der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Befundes einer 
zur Polarisation des Zuckers befugten Amtsstelle zu übersenden sind, 
sämmtliche nicht unter a genannte Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und die von den 
obersten Landes-Finanzbehörden mit dieser Befugniß versehenen Unterämter. 
3. In der nach dem vorgeschriebenen Schema aufzustellenden Deklaration (Ausfuhranmeldung) ist 
der mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführende Zucker im Anschluß an die unter a, b und c des 
§. 2 und oben unter 1 angegebene Klassifikation seiner Gattung nach dergestalt zu bezeichnen, daß sich danach 
die Klasse, deren Vergütungssatz in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. Bezüglich 
der in die Klassen a und c des §. 2 fallenden und der von dem Bundesrath zur Gewährung der Steuer- 
vergütung nach dem Satze der Klasse b desselben Paragraphen zugelassenen Zuckergattungen von mindestens 
99½ Prozent Polarisation ist der Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation in vollen Prozenten und 
deren Bruchtheilen, letztere mindestens in halben Prozenten, anzugeben. 
4. In Betreff des Verfahrens der Zoll= und Steuerstellen bei der Revision des mit Anspruch auf 
Steuervergütung zur Ausfuhr oder zu öffentlichen 2c. Niederlagen angemeldeten Zuckers bleiben die bisherigen
	        
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