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in Bayern
die Hauptzollämter München, Regensburg und Ludwigshafen a. Rh., sowie das Nebenzollamt
Frankenthal, ·
in Sachsen
die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen,
in Württemberg
das Hauptzollamt Friedrichshafen,
in Baden
das Hauptzollamt Mannheim und die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhof in Basel
(Schweiz),
in Hessen
das Hauptsteueramt Mainz,
in Mecklenburg-Schwerin
das Hauptzollamt Rostock und das Nebenzollamt I Wismar,
in Oldenburg
das Hauptzollamt Brake,
in Braunschweig
das Hauptsteueramt Braunschweig,
in Anhalt
das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Walwitzhafen bei Dessau,
in Luxemburg
das Hauptzollamt Luxemburg,
in den Hansestädten
die Hauptzollämter Lübeck, Hamburg und Bremen;
b) zur Abfertigung von Kandis und von Zucker in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken, Platten,
Würfeln oder Stangen oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner von anderen,
vom Bundesrath bezeichneten Zuckern von mindestens 99½ Prozent Polarisation (Art. I S. 2b
des Gesetzes),
alle Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und die von den obersten Landes-Finanzbehörden dazu
ermächtigten Unterämter;
c) zur Abfertigung der unter a und c des gedachten §. 2 fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß
von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der
Polarisation und Festsetzung des der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Befundes einer
zur Polarisation des Zuckers befugten Amtsstelle zu übersenden sind,
sämmtliche nicht unter a genannte Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und die von den
obersten Landes-Finanzbehörden mit dieser Befugniß versehenen Unterämter.
3. In der nach dem vorgeschriebenen Schema aufzustellenden Deklaration (Ausfuhranmeldung) ist
der mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführende Zucker im Anschluß an die unter a, b und c des
§. 2 und oben unter 1 angegebene Klassifikation seiner Gattung nach dergestalt zu bezeichnen, daß sich danach
die Klasse, deren Vergütungssatz in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. Bezüglich
der in die Klassen a und c des §. 2 fallenden und der von dem Bundesrath zur Gewährung der Steuer-
vergütung nach dem Satze der Klasse b desselben Paragraphen zugelassenen Zuckergattungen von mindestens
99½ Prozent Polarisation ist der Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation in vollen Prozenten und
deren Bruchtheilen, letztere mindestens in halben Prozenten, anzugeben.
4. In Betreff des Verfahrens der Zoll= und Steuerstellen bei der Revision des mit Anspruch auf
Steuervergütung zur Ausfuhr oder zu öffentlichen 2c. Niederlagen angemeldeten Zuckers bleiben die bisherigen