Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Hiervon abgesehen hat jede Fabrik nachzuweisen 
a) ihren gesammten eigenen Bestand an den im Formular bezeichneten Zuckern, gleichviel wo dieselben lagern, 
insbesondere auch einschließlich des Zuckers in Kommissions= oder Lombardlagern, jedoch mit Ausnahme der- 
jenigen Zucker, welche bei einer anderen zur Ausfüllung des Formulars verpflichteten Fabrik (vergl. Ziffer 1) 
auf Lager sind, 
b) die auf ihren Lagern befindlichen Zucker anderer Eigenthümer, insbesondere die bereits verkauften, aber noch 
nicht abgesendeten Mengen eigener Fabrikate. 
4. Die Nachweisung erstreckt sich nicht auf die im Fabrikationslaufe befindlichen Zuckermengen. Insbesondere sind in Spalte 2 
nur die bereits abgeschleuderten Nachprodukte nachzuweisen. 
5. Sofern die Einträge der Spalten 1 bis 5 ausländischen Zucker enthalten, ist dessen Menge in Spalte 6 besonders zu 
vermerken. 
6. Die Zuckermengen sind entweder nach dem für diesen Zweck durch Verwiegung besonders ermittelten Gewicht oder nach 
demjenigen Gewicht nachzuweisen, mit welchem die betreffenden Fabrikate in den Fabrikbüchern angeschrieben sind oder, 
falls eine solche Anschreibung nicht stattgefunden hat, mit welchem sie nach der Ueblichkeit der Fabrik berechnet zu 
werden pflegen. « 
Das für jede der Spalten 1 bis 5 ermittelte Gesammtwicht ist in der Art abzurunden, daß überschießende Mengen 
unter 50 kg gestrichen, von 50 kg ab für volle 100 kg gerechnet werden. In gleicher Weise sind die überhaupt 100 kg 
nicht erreichenden Gesammtgewichte abzurunden. 
 
	        
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