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Das Verfahren der Melasse-Entzuckerung (Spalte 3) ist nach Maßgabe der folgenden Eintheilung anzugeben: Osmose;
Elution; Fällung; Substitution; Ausscheidung; Strontianverfahren. Ist ein vorstehend nicht benanntes Verfahren an-
gewendet worden, so ist dasselbe nach seiner Eigenart zu bezeichnen und erstmals in Spalte 11 kurz zu beschreiben.
Sollten in einem Monat mehrere Verfahren der Melasse-Entzuckerung angewendet sein, so ist der Betrieb für jedes
derselben auf einer besonderen Linie nachzuweisen.
Unter Melasse (Spalte 3, 4, 7 bis 10) sind die Abläufe aller Art, einschließlich derjenigen vom ersten und zweiten
Produkt, verstanden.
. In Spalte 5 sind die aus den Füllmassen unmittelbar hergestellten raffinirten und Konsumzucker aller Art nachzuweisen,
nicht aber auch die durch weitere mechanische Bearbeitung, insbesondere Zerkleinerung, dieser ursprünglichen Produkte schließ-
lich gewonnenen Fabrikate (z. B. Würfel= oder gemahlener Zucker aus Broden, Platten u. s. w.).
In Spalte 7 ist namentlich auch die aus einer anderen Fabrik desselben Eigenthümers bezogene Melasse nachzuweisen.
Spalte 8 betrifft die Fälle, in welchen aus irgend einem Grunde von der Entzuckerung einer Menge zugegangener
fremder Melasse Abstand genommen und dieselbe der Fabrik wieder in Abgang gestellt ist.
In Spalte 9 und 10 ist der Speisesyrup nicht mit nachzuweisen.
Die Gewichtsmengen (Spalte 1, 2, 4 bis 10) sind auf Grund der Fabrikbücher oder, soweit in denselben das betreffende
Gewicht nicht angeschrieben ist, nach Maßgabe der Ueblichkeit der Fabrik nachzuweisen.