Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

368  V.  Schulordnung.

2.  Im  anderen  Falle  übergiebt  der  (erste)  Lehrer  das  Verzeichnis
alsbald  dem  Vorsitzenden.  Entschuldigungsgründe,  welche  nachträglich
bei  dem  Letztern  vorgebracht  werden,  können  nur  nach  vorgängigem  Benehmen
mit  dem  betreffenden  Lehrer  berücksichtigt  werden.  Geschieht  Letzteres,  so  ist
davon  in  Spalte  11  Vormerkung  zu  machen.

9§  22.

Wenn  in  dem  Verzeichnis  Schüler  vorkommen,  gegen  deren  Eltern  oder
Fürsorger  seit  Beginn  des  Schuljahres  schon  dreimal  Versäumnisstrafen
aufgrund  des  §  4  Absatz  1  des  Gesetzes  erkannt  wurden,  so  hat  der  Vorsitzende
  dem  Bezirksamt  bezüglich  eines  jeden  solchen  Schülers  eine  besondere
Anzeige  zu  erstatten,  in  welche  außer  den  in  den  Spalten  1—5  enthaltenen
Angaben  die  früheren  Bestrafungen  einzeln  mit  Auführung  des  Datums  eines
jeden  Straferkenntnisses  und  des  jeweiligen  Strafbetrages  aufzunehmen  sind.

Von  dieser  Anzeigeerstattung  ist  in  Spalte  11  Vormerkung  zu  machen.

 

Die  Vorschrift  des  §  22  der  Schulordnung  hat  mehrfach  zu  Unzuträglichkeiten
insofern  geführt,  als  in  einzelnen  Fällen  vor  der  Zustellung  der  erlassenen
Strafverfügung  wegen  späterhin  zur  Anzeige  gebrachter  neuer  Fälle  weitere  Strafverfügungen
  erlassen  wurden.  Es  hat  dies  in  den  betreffenden  Fällen  Anlaß  zur
gnadenweisen  Nachlassung  der  wegen  der  späteren  Versäumnisse  erkannten  Strafen
gegeben.

Damit  solche  Unzuträglichkeiten  nach  Thunlichkeit  vermieden  werden,  sind  zufolge
Auftrags  des  Ministeriums  die  Volksschulrektorate  der  Städteordnungsstädte  durch
die  Oberschulbehörde  angewiesen,  bezüglich  der  Schulversäumnisse,  welche  zur  polizeilichen
  Bestrafung  sich  eignen,  jeweils  nur  alle  14  Tage  dem  Bezirksamt
Anzeige  zu  erstatten.  Dabei  wird  es  sich  empfehlen,  die  Vorlage  —  für  jeden  der
betreffenden  Schüler  getrennt  —  in  die  Form  einer  tabellarischen  Ubersicht  zu  bringen
in  der  Art,  daß  bei  jedem  einzelnen  Schüler  neben  der  genauen  Bezeichnung  des

stattet  hat,  die  Zahl  der  früheren  bürgermeisteramtlichen  Strafverfügungen  und  die
Zahl  der  neuerlichen  Schulversäumnisse  angegeben  wird.  O.  Sch.  R.,  22.  Dezember
1893,  Nr.  25  814.

§  23.

Erscheint  das  Schulversäumnis  als  lediglich  durch  das  Schulkind  verschuldet,
  so  kann  der  Vorsitzende  von  einem  Einschreiten  beziehungsweise  von
der  Herbeiführung  eines  solchen  gegen  die  Eltern  Umgang  nehmen  und  die
Bestrafung  des  Kindes  mit  einer  geeigneten  Schulstrafe  anordnen,  was
alsdann  gleichfalls  in  dem  Verzeichnis  einzutragen  ist.