Metadata: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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4. Hat ein Bezug von Füllmasse aus anderen Fabriken stattgefunden, so ist die als Einwurf verwendete Menge solcher Füll- 
masse in Spalte 4 unter der Linie anzugeben, und zwar nach dem vollen Gewicht. 
5. In Spalte 7 sind die aus der Melasse (bezw. unter Mitverwendung von Zucker als Einwurf u. s. w.) unmittelbar her- 
gestellten raffinirten und Konsumzucker aller Art nachzuweisen, nicht aber auch die durch weitere mechanische Bearbeitung, 
insbesondere Zerkleinerung, dieser ursprünglichen Produkte schließlich gewonnenen Fabrikate (z. B. Würfel= oder gemahlener 
Zucker aus Broden, Platten u. s. w.). 
6. In Spalte 9 ist namentlich auch die aus einer anderen Fabrik desselben Eigenthümers bezogene Melasse nachzuweisen. 
Spalte 10 betrifft die Fälle, in welchen aus irgend einem Grunde von der Entzuckerung einer Menge zugegangener 
fremder Melasse Abstand genommen und dieselbe der Fabrik wieder in Abgang gestellt ist. 
In Spalte 11 ist der Speisesyrup nicht mit nachzuweisen. 
7. Die Gewichtsmengen (Spalte 2 bis 11) sind auf Grund der Fabrikbücher oder, soweit in denselben das betreffende Gewicht 
nicht angeschrieben ist, nach Maßgabe der Ueblichkeit der Fabrik nachzuweisen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. d. M. beschlossen, 
1. den nachstehend abgedruckten Bestimmungen, betreffend die bei der Ausfuhr von kondensirter Milch 
zu gewährende Steuervergütung für den in dem Fabrikate enthaltenen inländischen Zucker, mit 
Wirkung vom 1. August d. J. ab, die Zustimmung zu ertheilen, 
2. die durch Beschluß vom 31. Januar 1883 — Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 40 — 
genehmigten Vorschriften über die zollfreie Ablassung von Rohrzucker zur Herstellung von kon- 
densirter Milch von dem nämlichen Tage ab außer Kraft zu setzen. 
Berlin, den 16. Juli 1886. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Schultz. 
  
Bestimmungen, 
betreffend 
die bei der Ausfuhr von kondensirter Milch zu gewährende Steuervergütung für den in dem 
Fabrikate enthaltenen inländischen Zucker. 
  
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften 
vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter Anordnung spezieller Kontrolemaßregeln für den zur 
Herstellung kondensirter Milch verwendeten inländischen Zucker von der im Artikel I s§ 2 b des Gesetzes, die 
Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 1. Juni d. J. bezeichneten Beschaffenheit bei der Ausfuhr des 
Fabrikats oder bei Niederlegung desselben in öffentlichen Niederlagen oder Privattransitlagern unter amtlichem 
Mitverschluß die Steuer auf Grund des §. 6 des citirten Artikels zu vergüten: 
1. Der Fabrikant hat schriftlich anzuzeigen, in welchem Prozentverhältniß er bei der Herstellung 
kondensirter Milch Zucker der obenbezeichneten Beschaffenheit zu verwenden beabsichtigt und für 
jede Art der zur Füllung zu benutzenden Gefäße nähere Angaben bezüglich des Bruttogewichts 
derselben in gefülltem, verkaufssertigem Zustand, sowie des Nettogewichts an kondensirter Milch 
zu machen. · 
Werden nach dieser Richtung hin Aenderungen beabsichtigt, so hat der Fabrikant diese 
vorher schriftlich anzumelden. 
2. Der Fabrikationsbetrieb ist während der Zeit, in welcher zum Export gearbeitet wird, auf Kosten 
des Fabrikanten einer ständigen steuerlichen Ueberwachung zu unterwerfen, welche sich namentlich
	        
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