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dem Steueramt zu Hoechst a. / Main im Bezirk des Hauptsteueramts zu Biebrich die Befugniß
zur Ausfertigung von Begleitscheinen J über leere Mineralölfässer,
den Steuerämtern II. zu Visselhövede im Bezirk des Hauptzollamts zu Sebaldsbrück und zu
Bramsche im Bezirk des Hauptsteueramts zu Osnabrück die Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen II, einschließlich der Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen
Taback und von Uebergangsscheinen, 1
dem Nebenzollamt I. zu Dlottowen im Bezirk des Hauptzollamts zu Johannisburg die Be-
fugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Butter auf das Hauptzollamt zu
Hamburg,
dem Steueramt I. zu Hamm im Bezirk des Hauptsteueramts zu Dortmund die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen I über Getreide in Säcken für das Zollkonto der Mühlen-
besitzer Redicker & Co. in Hamm.
Im Großherzogthum Baden.
Der Steuer-Einnehmerei zu Grünwinkel im Bezirke des Hauptsteueramts zu Karlsruhe ist die Be-
fugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Bier und Branntwein beigelegt worden.
Im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Das Nebenzollamt l. zu Warnemünde im Bezirk des Hauptzollamts zu Rostock ist zur Abfertigung
des unter §. 2 a und c des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 1. Juni 1886 (R. G. Bl.
S. 181) fallenden Zuckers mit der Maßgabe ermächtigt worden, daß von dem angemeldeten Zucker Proben
zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs Polarisirung und Feststellung des der weiteren Ab-
fertigung zu Grunde zu legenden Befundes dem Großherzoglichen Hauptzollamte in Rostock zu Üübersenden sind.
In Elsaß-Lothringen.
Dem Nebenzollamt I. zu Fentsch im Bezirk des Hauptzollamts zu Diedenhofen ist die Befugniß
zur Ausfertigung von Begleitscheinen II beigelegt worden.
2. Konfulat-Wesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Denso zu Kurrachee (Indien) ist auf seinen Antrag die Entlassung aus dem
Reichsdienst ertheilt worden.
Dem Vertreter des Kaiserlichen Vize-Konsuls S. S. Murad zu Jaffa, Konsulats-Sekretär G. J. Murad,
ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für die Dauer seiner Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, im Amtsbezirk des
Vize-Konsulats bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der
unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle der-
selben zu beurkunden.