Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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e) die Zustellung von Beschlüssen, durch welche eine Forderung öber ein anberes Vernkößensrech 
gepfändet oder überwiesen wird (§§. 730, 736, 754 der Civilprozeßordnung); 
d) die Zustellung der Arrestbeschlüsse an den Schuldner (s. 802 Abs. 2 der Civilprozeßordnun 8 
Zustellung F letzteren an den Gläubiger erfolgt von Amtswegen G. 294 Abl. 3, 5. ¾ « 
Abs. 2 a. a. O.). 
B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnähme der Zeugenlabungen im Falle des §s. 219 der 
Strafprozeßordnung; i» 
C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (s. 66 Abs. 2 der Konkursordnung); .» 
D. in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht ausgehenden Zustellungen; 
jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (z. B. wegen Beginns einer Fris 
u. dgl.) einer Beurkundung der Zustellung bedarf (§. 1 Abs. 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civil- 
prozeßorbnung). 
3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen: 
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer Partei an die 
andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (vgl. Nr. 2 A a), die Zustellung von Zahlungs= und Voll= 
streckungsbefehlen (ugl. Nr. 2 A b), von Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlüssen (ogl. Nr. 2 A c) und 
die Zustellung von Arrestbefehlen an den Schuldner (ogl. Nr. 2 A d); « 
B.in Strafsachen die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des §.219 der Sirafpozessordnung 
ordnung; 
C. Zustellungen, welche die Betheiligten in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten vornehmen 
lassen wollen, z. B. von Mahnungen, Kündigungen, Protestationen u. dgl. m. (s. 1 Abs. 3 des preußischen 
Aussührungsgesetzes zur Civilprozeßordnung). 
4. Zu dem Antrag einer Partei auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche 
um Bewilligung einer öffentlichen Zustellung (5. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. — 
Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsatz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so 
hat die Gerichtsbehörde nach Einreichung des Schriftstücks auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zu- 
stellung Sorge zu tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstücks hervorgeht, daß und wann es zugestellt 
werden soll. — Soll ein erst zu erlassender Gerichtsbeschluß auf Betreibem einer Partei zugestellt werden 
(3. B. in den Fällen der ss. 633, 730, 802 der Civilprozeßordnung), so ist die Partei schon bei Stellung 
des Antrags auf Erlaß eines solchen Beschlusses thunlichst zu einer Erklärung zu veranlassen, ob sie die Zu- 
stellung an den Gegner gleichzeitig beantragen oder sich einen bezüglichen Antrag noch vorbehatkten wolle. 
Auch braucht das Verlangen der Zustellung in dem Antrag auf Erlaß des Beschlusses nicht auedrücklich aus- 
gesprochen zu sein, wenn nur ein bezüglicher Wille des Antragstellers aus dei Umständen zu entnehmen ist. 
1 1. Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei der Gerichtsbehörde des Schutzgebiets anhängigen 
Rechtsangelegenheiten nach den Vorschristen in 8§. 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann die 
Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in 
öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (s. 6 Abs. 4 der Verordnung). In einem solchen Falle gilt die 
Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen 
sind (§. 189 Abs. 2 der Civilprozeßordnung). Eine öffentliche Zustellung ist unzulässig, wenn die Partei im 
Deutschen Reich, in einem deutschen Schutzgebiete oder im Bezirke eines deutschen Konsulargerichts, dessen 
Gerichtsbarkeit sie unterworfen ist, einen bekannten Aufenthalt hat. 
VIII. Zwangsvollstreckungen. 
(Zu den §§. 7, 8 der Verordnung vom 5. Juni 1886.) 
2. Die Ertheilung der vollstreckbarei Ausfertigung einer vön der Gerichtsbehörde des Schutggebiets 
eklassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben aufgenommenen 
Urkunde der in §. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die 
Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schutzgebiets (s. unten Nr. 10, 11) 
beantragen. Für eine Zwangsvolltreckung im Schutzgebiete hingegen bedarf es der Beibringung einer voll- 
streckbaren Ausfertigung (§. 662, 663 d. d. O.), soweit disselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichts- 
behörde im Schutzgebieks zu ertheilen seitt würde, nicht. Vielmehr hat der zutr Ausübung der Gerichtsbarkeit 
ermtächtlgte Beamte die Zwangsvollstreckung anzuordnen (s. 7 der Verordnung). Die Vorlegung des Titels, 
63= 
 
	        
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