Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen- 
schaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
n. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschulen. 
I. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Hessen. 
Rheinprovinz. 1 Die höhere Bürgerschule zu Heppenheim a. d. 
Bergstraße. 
Die Gewerbeschule (höhere Bürgerschule mit Fach- 
klassen) zu Barmen (C. a. aa. I. 17. a. a. O.). 
(bb. Andere Lehranstalten.) 
b. Privat-Lehranstalten. ) 
Königreich Württemberg. 2. die wlisiische Abtheilung ver Privat ehranstal 
.. . von Karl Widmann (früher Rauscher) daselbst. 
+ 1. Die höhere Handelsschule von Martin Scheck Anmerk. an Iesuen katscher hatengt. 
zu Stuttgart. Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche 
Anmerk. Die früher bis zum 1. Okto- am Schlusse des Schuljahres 1885/86 die 
ber 1886 zuerkannte Militärberechtigung ist bis  ordnungsmäßig abgehaltene Abgangsprüfung 
auf Weiteres verlängert worden. bestanden haben. 
Berlin, den 4. November 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
Den nachbezeichneten Lehranstalten: 
+1. der Privat-Handelsschule des Dr. Konrad Tolle (früher Dr. Naegler) zu Offenbach a. Main, 
+2. der Privat-Lehranstalt des Pastors D. A. Skerl (früher Dr. Günther) zu Braunschweig, 
-3. der Jakobson-Schule des Dr. Emil Philippson zu Seesen 
ist provisorisch, und zwar der unter Ziff. 1. aufgeführten Anstalt auf die Dauer von drei Jahren (bis 
zum Michaelistermin 1889 einschl.), der' unter Ziff. 2. aufgeführten Anstalt für die Prüfungstermine Michaelis 
1886 und Ostern 1887, gestattet worden, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungs- 
prüfung wohl bestanden haben. 
Gleichzeitig wird der den Anstalten unter Ziff. 1. und 3. verliehenen Berechtigung rückwirken de 
Kraft zu Gunsten derjenigen Zöglinge beigelegt, welche die an der Anstalt unter 1. im Mai, an der Anstalt 
unter 3. zu Michaelis d. J. abgehaltene Entlassungsprüfung bestanden haben. — 
Die in dem Verzeichnisse vom 13. April d. J. (S. 107) unter XlI. 2. aufgeführte „höhere katho- 
lische Schule an St. Stephan des Dr. M. Fuß zu Straßburg i. Els.“ führt die Bezeichnung 
„das Privat-Gymnasium bei St. Stephan des Dr. M. Fuß zu Straßburg i. Els.“ 
Berlin, den 4. November 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
50) Die, unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein 
eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungöprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der 
Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
#) Die mit einem + bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
 
	        
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