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C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen-
schaftlichen Befähigung erforderlich ist.
n. Oeffentliche.
aa. Höhere Bürgerschulen.
I. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Hessen.
Rheinprovinz. 1 Die höhere Bürgerschule zu Heppenheim a. d.
Bergstraße.
Die Gewerbeschule (höhere Bürgerschule mit Fach-
klassen) zu Barmen (C. a. aa. I. 17. a. a. O.).
(bb. Andere Lehranstalten.)
b. Privat-Lehranstalten. )
Königreich Württemberg. 2. die wlisiische Abtheilung ver Privat ehranstal
.. . von Karl Widmann (früher Rauscher) daselbst.
+ 1. Die höhere Handelsschule von Martin Scheck Anmerk. an Iesuen katscher hatengt.
zu Stuttgart. Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche
Anmerk. Die früher bis zum 1. Okto- am Schlusse des Schuljahres 1885/86 die
ber 1886 zuerkannte Militärberechtigung ist bis ordnungsmäßig abgehaltene Abgangsprüfung
auf Weiteres verlängert worden. bestanden haben.
Berlin, den 4. November 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Bekanntmachung.
Den nachbezeichneten Lehranstalten:
+1. der Privat-Handelsschule des Dr. Konrad Tolle (früher Dr. Naegler) zu Offenbach a. Main,
+2. der Privat-Lehranstalt des Pastors D. A. Skerl (früher Dr. Günther) zu Braunschweig,
-3. der Jakobson-Schule des Dr. Emil Philippson zu Seesen
ist provisorisch, und zwar der unter Ziff. 1. aufgeführten Anstalt auf die Dauer von drei Jahren (bis
zum Michaelistermin 1889 einschl.), der' unter Ziff. 2. aufgeführten Anstalt für die Prüfungstermine Michaelis
1886 und Ostern 1887, gestattet worden, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Auf-
sichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungs-
prüfung wohl bestanden haben.
Gleichzeitig wird der den Anstalten unter Ziff. 1. und 3. verliehenen Berechtigung rückwirken de
Kraft zu Gunsten derjenigen Zöglinge beigelegt, welche die an der Anstalt unter 1. im Mai, an der Anstalt
unter 3. zu Michaelis d. J. abgehaltene Entlassungsprüfung bestanden haben. —
Die in dem Verzeichnisse vom 13. April d. J. (S. 107) unter XlI. 2. aufgeführte „höhere katho-
lische Schule an St. Stephan des Dr. M. Fuß zu Straßburg i. Els.“ führt die Bezeichnung
„das Privat-Gymnasium bei St. Stephan des Dr. M. Fuß zu Straßburg i. Els.“
Berlin, den 4. November 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
50) Die, unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein
eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungöprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der
Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
#) Die mit einem + bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.