— 401 —
gleichsversuch der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zuständig. Derselbe kann mit der
Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen.
2. Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird an-
genommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. — Eine Bescheinigung über die Er-
folglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termine erschienen
ist. — Kommt im Termine ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
Berlin, den 2. Dezember 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Bismarck.
Der Sitz des mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit beauftragten Kaiserlichen Kommissars Dr. Knappe
ist Jaluit; Gesuche an ihn sind durch das Auswärtige Amt zu befördern, dessen Vermittelung anzurufen ist.
2. Kon Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den bisherigen General-Konsul in Shanghai, Dr. Lührsen, zum General-Konsul in Odessa und
den Kaufmann Leopold Heß zum Vize-Konsul in Port Alfred (Britisch Südafrika)
zu ernennen geruht.
Dem zum Konsul der Republik Nicaragua in Bremen ernannten Herrn Heinrich Schlüsser ist das
Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
Z. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. November d. J. beschlossen, die für die Verwendung von
Kirschblättern, Weichselblättern und eingesalzenen Rosenblättern zur Herstellung von Tabackfabrikaten festgesetzte
jährliche Minimalmenge von 100 Kg auf 50 kg herabzusetzen.
D.- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November d. J. hinsichtlich der Behandlung der Zollerlasse
aus Billigkeitsrücksichten beschlossen:
I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen als den in den §s. 111
bis 117 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 vorgesehenen Fällen
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten Gegenstände
beim Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wieder=
ausgange beziehungsweise bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder ein Privat-
transitlager
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemeinschaftliche
Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren eventuell gegen Erstattung etwa gezahlter
Ausfuhrvergütung.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden Fällen aus
Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung Zollerlaß zu bewilligen:
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstützungen für durch
Brand oder andere Elementarereignisse Beschädigte eingehen;