Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
————“.... 
Inhalt: Zuwachssteuergesetz. S. 33. 
  
(Nr. 3847.) Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: - 
§1. 
Beim Übergange des Eigentums an inländischen Grundstücken wird von 
dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, gemäß den 
Vorschriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben. 
Beträgt der Veräußerungspreis, und im Falle einer Teilveräußerung der Wert 
des Gesamtgrundstücks, bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 000 Mark, 
bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5 000 Mark, so bleibt der Eigen- 
tumsübergang von der Steuer frei. Als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, 
auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorüber- 
gehenden Zwecken dienende Baulichkeiten befinden. Die Steuerfreiheit tritt nur 
ein, wenn weder der Veräußerer und sein Ehegatte im letzten Jahre ein Ein- 
kommen von mehr als 2000 Mark gehabt haben, noch einer von ihnen den 
Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Wird festgestellt, daß die Veräußerung 
für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, 
wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten 
vorliegen. 
§2. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden Anwendung auf 
Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes gelten; ausgenommen sind unbewegliche Bergwerksanteile. 
Reichs-Gesehbl. 1911. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Jebruar 1911.
	        
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