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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
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Inhalt: Zuwachssteuergesetz. S. 33.
(Nr. 3847.) Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt: -
§1.
Beim Übergange des Eigentums an inländischen Grundstücken wird von
dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, gemäß den
Vorschriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben.
Beträgt der Veräußerungspreis, und im Falle einer Teilveräußerung der Wert
des Gesamtgrundstücks, bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 000 Mark,
bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5 000 Mark, so bleibt der Eigen-
tumsübergang von der Steuer frei. Als unbebaut gelten auch solche Grundstücke,
auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorüber-
gehenden Zwecken dienende Baulichkeiten befinden. Die Steuerfreiheit tritt nur
ein, wenn weder der Veräußerer und sein Ehegatte im letzten Jahre ein Ein-
kommen von mehr als 2000 Mark gehabt haben, noch einer von ihnen den
Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Wird festgestellt, daß die Veräußerung
für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren,
wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten
vorliegen.
§2.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden Anwendung auf
Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes gelten; ausgenommen sind unbewegliche Bergwerksanteile.
Reichs-Gesehbl. 1911. 8
Ausgegeben zu Berlin den 18. Jebruar 1911.