Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. November d. J. beschlossen, die Abfertigung der Fußdecken 
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen Fasern, sowie der getheerten Fußdecken und der Fußdecken 
aus getheertem Tauwerk von der auf Grund des §. 3 des Zolltarifgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 111) 
angeordneten Beschränkung zu befreien. 
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. November d. J. beschlossen, daß zu den in der Tarif- 
nummer 3 des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179) erwähnten „Kommunen“ auch 
Kirchen= und Schulgemeinden zu rechnen seien. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November d. I. folgenden Beschluß gefaßt: 
Als „mildthätiger Zweck“ im Sinne der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 5 des Reichsstempel- 
gesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179) ist lediglich die Unterstützung hülfsbedürftiger Personen 
anzusehen, gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hülfsbedürftige 
Personen vertheilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hülfsbedürftiger zur 
Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchen- 
bauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November d. I. folgenden Beschluß gefaßt: 
Werden auf den Inhaber lautende Renten= und Schuldverschreibungen, welche von dem Aus- 
steller zum Zweck der Herabsetzung des Zinsfußes eingelöst und mit dem Vermerk über die Zins- 
herabsetzung versehen sind, demnächst von dem Aussteller wieder begeben, so ist aus Anlaß dieser 
Wiederbegebung die Abgabe nach der Tarifnummer 2 bezw. 3 des Reichsstempelgesetzes (Reichs- 
Gesetzblatt für 1885 S. 179) nicht zu erheben. 
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember d. J. beschlossen, die obersten Landesfinanzbehörden 
zu ermächtigen, den untergeordneten Zollstellen die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 
246 und 22a, b, f, g 1, g 2 und die Anmerkung zu f und g fallenden Waaren zu anderen als den höchsten 
Zollsätzen dieser Nummern beizulegen. 
  
5. Post= und Telegraphen-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs. 
Im Kursbüreau des Reichs-Postamts wird gegenwärtig eine neue Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen 
Reichs in 20 Blättern (Maßstab 1: 450 000) auf Grund der Generalstabskarten bearbeitet. Auf der 
neuen Karte werden sämmtliche Post= und Telegraphenanstalten, die Eisenbahnstationen, die bestehenden Post- 
verbindungen und Eisenbahnlinien sowie alle Kunststraßen und diejenigen nicht kunstmäßig ausgebauten Land- 
straßen, welche jederzeit fahrbar sind, unter Angabe der Entfernungen zwischen den einzelnen in Betracht 
kommenden Orten, enthalten sein. 
Von der neuen Karte sind jetzt die Blätter III, IV, IX und XIV fertiggestellt. 
Es umfaßt:
	        
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