— 411 —
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
—— —
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. November d. J. beschlossen, die Abfertigung der Fußdecken
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen Fasern, sowie der getheerten Fußdecken und der Fußdecken
aus getheertem Tauwerk von der auf Grund des §. 3 des Zolltarifgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 111)
angeordneten Beschränkung zu befreien.
—
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. November d. J. beschlossen, daß zu den in der Tarif-
nummer 3 des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179) erwähnten „Kommunen“ auch
Kirchen= und Schulgemeinden zu rechnen seien.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November d. I. folgenden Beschluß gefaßt:
Als „mildthätiger Zweck“ im Sinne der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 5 des Reichsstempel-
gesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179) ist lediglich die Unterstützung hülfsbedürftiger Personen
anzusehen, gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hülfsbedürftige
Personen vertheilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hülfsbedürftiger zur
Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchen-
bauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November d. I. folgenden Beschluß gefaßt:
Werden auf den Inhaber lautende Renten= und Schuldverschreibungen, welche von dem Aus-
steller zum Zweck der Herabsetzung des Zinsfußes eingelöst und mit dem Vermerk über die Zins-
herabsetzung versehen sind, demnächst von dem Aussteller wieder begeben, so ist aus Anlaß dieser
Wiederbegebung die Abgabe nach der Tarifnummer 2 bezw. 3 des Reichsstempelgesetzes (Reichs-
Gesetzblatt für 1885 S. 179) nicht zu erheben.
7
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember d. J. beschlossen, die obersten Landesfinanzbehörden
zu ermächtigen, den untergeordneten Zollstellen die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern
246 und 22a, b, f, g 1, g 2 und die Anmerkung zu f und g fallenden Waaren zu anderen als den höchsten
Zollsätzen dieser Nummern beizulegen.
5. Post= und Telegraphen-Wesen.
Bekanntmachung.
Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs.
Im Kursbüreau des Reichs-Postamts wird gegenwärtig eine neue Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen
Reichs in 20 Blättern (Maßstab 1: 450 000) auf Grund der Generalstabskarten bearbeitet. Auf der
neuen Karte werden sämmtliche Post= und Telegraphenanstalten, die Eisenbahnstationen, die bestehenden Post-
verbindungen und Eisenbahnlinien sowie alle Kunststraßen und diejenigen nicht kunstmäßig ausgebauten Land-
straßen, welche jederzeit fahrbar sind, unter Angabe der Entfernungen zwischen den einzelnen in Betracht
kommenden Orten, enthalten sein.
Von der neuen Karte sind jetzt die Blätter III, IV, IX und XIV fertiggestellt.
Es umfaßt: