Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Kalb=  usw.  Felle.

Abzüge  vom  Grundpreis.

h.  Der  Höchstpreis  ist  um  den  Gesamtbetrag  der  nach  den  folgenden  Bestimv
  en  zu  berechnenden  Abzüge  niedriger  als  der  Grundpreis:
zunnös  Bei  Kalbfellen:

·  h)  für  gesalzene  Kalbfelle,  deren  Gewicht  noch  nicht  zweifelsfrei  (3  4c)  festgestellt
  und  erkennbar  gemacht  ist,  um  10  Pf.  für  das  Kilo,
0)  für  leichte  Beschädigung  (Fehleri)  im  Abfall)  insgesamt  5  v.  H.,
füruür  schwere  Beschädigung  (Fehler")  im  Kern)  insgesamt  10  v.  H.,
für  leichte  und  schwere  Beschädigungen  zusammen  10  v.  H.,
bei  Fresserfellen:
außerdem  für  Engerlinge  (bis  fünf  offene)  20  v.  H.,  bei  Bauern=  und
Abdeckerfellen  außerdem  20  v.  H.,
Schußfelle  (Felle  mit  mehr  als  zwei  Fehlern  im  Kern  oder  mehr  als
fünf  offenen  Engerlingen)  30  v.  H.,
Brackfelle  (Felle,  die  Haar  lassen,  die  matte  Stellen  haben,  grindig  oder
löcherig  sind)  50  v.  H.,  **½  .
c)  bei  abweichender  Schlachtart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um  folgende

Sätze:
mit  Kopf  15  v.  H.,
langfüßig  5  v.  H.,
langfüßig  mit  Klauen  10  v.  H.,
mit  Schweifbein  2  v.  H.;
2.  Bei  gesalzenen  Schaf=  und  Lammfellen  von  mindestens  0,75
Lilo  Grüngewicht  oder  0,4  Kilo  Trockengewicht:
a)  für  gesalzenes  Gefälle,  dessen  Gewicht  nicht  zweifelsfrei  (§  4)  festgestellt
und  erkennbar  gemacht  ist,  um  10  Pf.  für  das  Kilo,
6)  für  leichte  Beschädigung  (Fehler  im  Abfall)  um  25  Pf.  für  das  Fell,
für  schwere  Beschädigung  (Fehler  im  Kern)  um  50  Pf.  für  das  Fell,
Bauern-,  Abdecker=  und  Sterblingsfelle  um  30  Pf.  für  das  Kilo  Grüngewicht
  oder  um  75  Pf.  das  Kilo  Trockengewicht,
für  Schußfelle  (Felle  mit  mehr  als  zwei  Fehlern)  um  ein  Drittel;
c)  bei  abweichender  Schlachtart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um  folgende
Sätze:  mit  Bein  5  v.  H.,  mit  Horn  5  v.  H.,  mit  Knochen  5  v.  H.
3.  Bei  Ziegenfellen  (auch  Bock=  und  Heberlings-,  Kitz=  und  Zickelsellen):

6  a)  für  leichte  Beschädigung  (bis  zwei  Kerben  oder  Löcher  im  Abfall,  zerfressene
Stellen  am  Rand)  10  v.  H.,
für  schwere  Beschädigung  (verschlachtet,  bis  zwei  Kerben  oder  Pocken
oder  Löcher  oder  zerfressene  Stellen  im  Kern)  15  v.  H.,
für  Schußfelle  (Felle,  die  grindig  oder  stark  krätzig  sind,  die  mehr  als
zwei  Pocken  oder  mehr  als  zwei  Löcher  haben  oder  stark  verschlachtet  sind)
um  ein  Drittel,
für  Schaumziegen  um  zwei  Drittel;
b)  be  abweichender  Schlachtart  vermindern  sich  die  Grundpreise  um  folgende
ätze:  ·
mit  Bein  5  v.  H.,  mit  Horn  5  v.  H.,  mit  Knochen  5  v.  H.
Zahlungsbedingungen.
§6.  Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Salzung  und  einmonatiger  Lagekung,
  ferner  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis

—

 

 

¾  Bis  zu  zwei  tiefen  Schnitten  oder  Kerben  oder  Löchern,  Fauflstelle.
KVerschtachtet,  bis  zu  zwei  tiefen  Schnitten  oder  Kerben  oder  Löchern,  Geschwür,
  Faulstelle.

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