Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

858  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

§.  81.  Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe
durch  das  Statut  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  andern  Personen
übertragen  wird.

Es  sind  wenigstens  zwei  Liquidatoren  zu  bestellen.

Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  mindestens  des  zehnten  Theils  der
Eisssein  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (8.  10)
erfolgen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Gerichte  ernannt  sind,  können  auch  durch  die  Generalversammlung  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§.  82.  Die  Bestellung  der  ersten  Liquidatoren  ist  durch  den  Vorstand,  jede
Aenderung  der  Liquidatoren  oder  Beendigung  ihrer  Vollmacht  ist  durch  diese
zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ohne  Verzug  anzumelden  ?.

Zugleich  haben  die  Liquidatoren  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem  Gerichte
  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Eine  Abschrift  der  Urkunden  über  ihre  Bestellung  ist  der  Anmeldung  beizufügen
  und  wird  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§.  83.  Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten
Form  ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu
zeichnen.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung
durch  sämmtliche  Liquidatoren  erfolgen.  Weniger  als  zwei  dürfen  hierfür  nicht
bestimmt  werden.

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung
in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  derartig,  daß  die  Liquidatoren  der  bisherigen
zamer  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift
eifügen.

§.  84.  Die  Vorschriften  in  §.  29  über  das  Verhältniß  zu  dritten  Personen
finden  bezüglich  der  Liquidatoren  Anwendung.

§.  85.  Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der
Auflösung  der  Genossenschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben
und  der  Genossen  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  dieses
Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der  Liquidation  nicht  ein  Anderes
ergiebt.
Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung
hatte,  bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

86.  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die
Verpflichtungen  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
  einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  in  Geld  umzusetzen;
sie  haben  die  Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur
Frendigung  schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte
eingehen.

§.  87.  Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  S§.  26,  27,  §.  31  Abs.  1,
§.  32,  8§.  42—45,  S.  46  Abs.  2  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  des
Vorstandes  und  unterliegen  gleich  diesem  der  Ueberwachung  des  Aussichtsraths.
Sie  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre
eine  Bilanz  aufzustellen.  Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;  die  Bekanntmachung
  ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  von  den  Liquidatoren,  sofern
nicht  das  Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders  bestimmt,
nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

§.  88.  Eine  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Genossen  darf  nicht
vor  Tilgung  oder  Deckung  der  Schulden  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres

 

1)  Sobald  mit  der  vollständigen  Vertheilung  des  Genossenschaftevermögens  die
Liquidation  beendet  ist,  haben  die  Liquidatoren  das  Erlöschen  ihrer  Vollmacht  anzumelden,
  Ausf.  Vd.  5.  22.