Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Poftanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 29. April 1887. S17. 
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die Ausdehnung der ärztlichen Prüfung auf die Schutz- 
Inhalt: 1. FZoll= und Steuer-Wesen: Aenderungen in den pocken. Impfung 110 
Behörden zur Erhedung der Zölle und indirekten Abgaben 3. Polizei= Weien“ Ausweisung von Ausländern aus dem 
in den hohengollernschen Landen; — Bestellung eines Reichsgebiete 112 
Stations-Kontrolöns Seiite 109 4. Allgemeine Verwaltungs- Sachen: enits eines Haupi. 
achregisters des Bundes— bezw. eichẽ esebblatts der 
2. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betreffend Jahrgänge 1867—18386 114 
  
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Das Königlich preußische Hauptsteueramt zu Frankfurt a. M. beziehungsweise die Königlich preußische Pro- 
vinzial-Steuer-Direktion zu Cassel sind von der Mitwirkung bei der Verwaltung der Zölle und indirekten 
Steuern in den hohenzollernschen Landen entbunden und der in Sigmaringen stationirte Ober-Steuer-Kontrolör 
ist unter Uebertragung der Aufsicht über sämmtliche indirekten Abgaben in Hohenzollern an denselben der 
Königlichen Regierung in Sigmaringen direkt unterstellt worden. (Vergl. Central-Blatt 1884 Seite 191). 
Aus Anlaß dessen sind in dem Stande und den Befugnissen der Amtsstellen in Hohenzollern folgende Aende- 
rungen eingetreten: 
Die Steuerhebestelle in Klosterwald ist aufgehoben. 
Dem Steueramt in Hechingen ist die Befugniß zur zollamtlichen Abfertigung von Postsendungen bei- 
gelegt. Die Grenzumgelderei in Hechingen ist aufgehoben und die Erhebung der Uebergangsabgaben, die Aus- 
fertigung und Erledigung der Uebergangsscheine nebst den sonstigen Geschäften der Grenzumgelderei dem Steuer- 
amte in Hechingen übertragen. 
Die bisher den Oberamts-Sekretären zu Gammertingen, Haigerloch und Sigmaringen übertragen 
gewesene Verwaltung der Brausteuer ist wiederum den betreffenden Oberämtern zugewiesen. Die in dem Brau- 
steuergesetzvom 31. Mai 1872 und in den Ausführungsbestimmungen zu demselben den Hauptämtern über- 
wiesenen Geschäfte sind der Regierung zugetheilt. Ausgenommen hiervon ist die Genehmigung der Ueberlassung 
von Bier an andere fixirte Brauer, sowie des Bezuges von Bier seitens eines Fixaten aus anderen Brauereien, 
worüber für die Folge der Bezirks-Ober-Kontrolör zu Sigmaringen selbständig zu entscheiden hat. 
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