Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Diese  letztere  wird  erst  dann  begründet  und  völkerrechtliche  Okkupation
  liegt  erst  dann  vor,  wenn  jene  Personen  „sich  unter  das
Protektorat  ihrer  Regierung  oder,  wenn  diese  sich  des  Schutzes
weigert,  einer  fremden  Regierung  stellen“  (v.  HOLTZENDORFF,
S.  263  Ziff.  3).  In  der  Uebernahme  des  Schutzes  und  zugleich
der  Herrschaft  ruht  eine  nachträgliche  Genehmigung  der  Okkupation
  seitens  eines  Staates  und  ist  offenbar  hierin  der  vorhin
betonte  Umwandlungseffekt  im  Sinne  v.  HOL’TZENDORFF’s  zu  erblicken
  !).

d.  Sind  Privatpersonen  zwar  nicht  als  Subjekte  der  Okkupation
  zu  erachten,  so  besteht  allerdings  die  Möglichkeit,  dass  sie
nach  ihrer  Niederlassung  in  unbewohnten  oder  einer  staatlichen
Ordnung  entbehrenden  Gegenden  zur  Macht  gelangen,  eine  Rechtsordnung
  schaffen  und  ein  staatliches  Gemeinwesen  einrichten.

Eine  solche  Thatsache  jedoch  fällt  nicht  unter  den  (sesichtspunkt
  völkerrechtlicher  Okkupation,  sondern  unter  den  der  Staatenentstehung.
  Staatenbildung  als  ein  „geschichtlicher  Vorgang  in
dem  politischen  Leben  der  Völker“  (BLunTschLi),  als  ein  „historischer
  Machtprozess,  der  sich  hinterher,  d.  h.  nach  der  Vollendung,
  so  stark  erweist,  dass  er  durch  menschliche  Willkür  nicht

must  be  subsequently  adopted  by  that  State;  otherwise  he  does  not
fall...  under  the  cognizance  of  International  Law,  except  in  a
limited  degree;  that  is  to  say,  the  individual  has  a  natural  title  to  be
undisturbed  in  the  possession  of  the  territory  which  he  occupies,  as
against  all  third  Powers.  Ebenso  v.  HoLTZENDORFF  S.  258  Ziff.  4,  und  speziell
mit  Bezug  auf  die  Kolonialgesellschaften  drückt  den  Gedanken  scharf  aus
LENTNER,  2.2.0.8.  91:  „Kolonialgesellschaften  sind  keine  Subjekte  des  Völkerrechtes.
  Der  von  ihnen  bewerkstelligte  Eigenthumserwerb,  sei  es  durch
Okkupation,  sei  es  durch  Vertrag,  kommt  nur  als  privatrechtlicher  in
Betracht.  Sie  können  sich  weder  auf  den  Rechtstitel  der  Eroberung,  noch
auf  ihre  Ermächtigung  zur  Vereinbarung  von  Staatsverträgen  berufen  ..  .*,
u.  8.  88.

18)  Ueber  die  verschiedenen  Formen,  in  welchen  ein  Staat  durch  Mittelspersonen
  okkupirt,  vgl.  nunmehr  SaLomon  8.  106—115,  dem  ich  nicht  in  allen
Aufstellungen  beipflichten  kann.

SALOMoN  unterscheidet  Mandat  und  negotiorum  gestio,  innerhalb  des