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Diese letztere wird erst dann begründet und völkerrechtliche Okkupation
liegt erst dann vor, wenn jene Personen „sich unter das
Protektorat ihrer Regierung oder, wenn diese sich des Schutzes
weigert, einer fremden Regierung stellen“ (v. HOLTZENDORFF,
S. 263 Ziff. 3). In der Uebernahme des Schutzes und zugleich
der Herrschaft ruht eine nachträgliche Genehmigung der Okkupation
seitens eines Staates und ist offenbar hierin der vorhin
betonte Umwandlungseffekt im Sinne v. HOL’TZENDORFF’s zu erblicken
!).
d. Sind Privatpersonen zwar nicht als Subjekte der Okkupation
zu erachten, so besteht allerdings die Möglichkeit, dass sie
nach ihrer Niederlassung in unbewohnten oder einer staatlichen
Ordnung entbehrenden Gegenden zur Macht gelangen, eine Rechtsordnung
schaffen und ein staatliches Gemeinwesen einrichten.
Eine solche Thatsache jedoch fällt nicht unter den (sesichtspunkt
völkerrechtlicher Okkupation, sondern unter den der Staatenentstehung.
Staatenbildung als ein „geschichtlicher Vorgang in
dem politischen Leben der Völker“ (BLunTschLi), als ein „historischer
Machtprozess, der sich hinterher, d. h. nach der Vollendung,
so stark erweist, dass er durch menschliche Willkür nicht
must be subsequently adopted by that State; otherwise he does not
fall... under the cognizance of International Law, except in a
limited degree; that is to say, the individual has a natural title to be
undisturbed in the possession of the territory which he occupies, as
against all third Powers. Ebenso v. HoLTZENDORFF S. 258 Ziff. 4, und speziell
mit Bezug auf die Kolonialgesellschaften drückt den Gedanken scharf aus
LENTNER, 2.2.0.8. 91: „Kolonialgesellschaften sind keine Subjekte des Völkerrechtes.
Der von ihnen bewerkstelligte Eigenthumserwerb, sei es durch
Okkupation, sei es durch Vertrag, kommt nur als privatrechtlicher in
Betracht. Sie können sich weder auf den Rechtstitel der Eroberung, noch
auf ihre Ermächtigung zur Vereinbarung von Staatsverträgen berufen .. .*,
u. 8. 88.
18) Ueber die verschiedenen Formen, in welchen ein Staat durch Mittelspersonen
okkupirt, vgl. nunmehr SaLomon 8. 106—115, dem ich nicht in allen
Aufstellungen beipflichten kann.
SALOMoN unterscheidet Mandat und negotiorum gestio, innerhalb des