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vom 5. Dezember 1868, den Vollzug des bayerisch-württembergischen Jurisdiktionsvertrags
betreffend (Bayer. Justiz Min.-Blatt von 1868, S. 259), bekannt
gegebenen Uebereinkommen,
als weggefallen zu betrachten und in den hierin behandelten Punkten nunmehr ausschließlich
die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Gewährung der Rechtshilfe
vom 21. Juni 1869 nebst den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend
seien.
Ebenso werden die Uebereinkommen, welche in Bezug auf die Mittheilung von
Akten in Strafsachen inhaltlich der Verfügungen des K. Württembergischen Justiz-Ministeriums
vom 13. Februar und 8. Mai 1826 und vom 1. September 1810, beziehungsweise
der Entschließungen des K. Bayerischen Staats-Ministeriums der Justiz
vom 21. März 1826, die Vollstreckung rechtskräftiger Criminal-Erkenntnisse betreffend,
und vom 30. Juli 1840, die gegenseitige Ausfolgelassung von Untersuchungs Akten betreffend,
abgeschlossen wurden, mit Rücksicht auf die nunmehr maßgebenden Bestimmungen
der §§. 20 und ff. des Reichsgesetzes über die Gewährung der Rechtshilfe
vom 21. Juni 1869 als weggefallen betrachtet.
8. 2.
Das Uebereinkommen, welches nach der Verfügung des K. Württembergischen Justiz-Ministeriums
vom 9. April 1824 und nach Entschließung des K. Bayerischen Staats-Ministeriums
der Justiz vom 23. März 1824 „zur Erleichterung der gerichtlichen Infinuationen
zwischen den Bayerischen Gerichten im Rheinkreise und den Württembergischen
Justizstellen“ getroffen wurde, gilt in seinem vollen Umfange als aufgehoben.
§. 3.
Als aufgehoben gelten ferner die Bestimmungen über die Behandlung der durch
Gewährung der Rechtshilfe erwachsenden Kosten, sowie über die Behandlung der wechselseitigen
Sendungen in Bezug auf Postporto, welche enthalten sind:
1) in dem nach Entschließung des K. Württembergischen Justiz-Ministeriums vom
9. April 1824, dann des K. Bayerischen Staats-Ministeriums der Justiz vom
23. März 1824, die Erleichterung der gerichtlichen Insinuationen zwischen den
Bayerischen Gerichten im Rheinkreise und den Württembergischen Justizstellen betreffend,
getroffenen Uebereinkommen,
2) in dem nach der Bekanntmachung der K. Württembergischen Ministerien der Ju-