Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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vom  5.  Dezember  1868,  den  Vollzug  des  bayerisch-württembergischen  Jurisdiktionsvertrags

  betreffend  (Bayer.  Justiz  Min.-Blatt  von  1868,  S.  259),  bekannt

gegebenen  Uebereinkommen,
als  weggefallen  zu  betrachten  und  in  den  hierin  behandelten  Punkten  nunmehr  ausschließlich
  die  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  über  die  Gewährung  der  Rechtshilfe
vom  21.  Juni  1869  nebst  den  sonstigen  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend
  seien.

Ebenso  werden  die  Uebereinkommen,  welche  in  Bezug  auf  die  Mittheilung  von
Akten  in  Strafsachen  inhaltlich  der  Verfügungen  des  K.  Württembergischen  Justiz-Ministeriums
  vom  13.  Februar  und  8.  Mai  1826  und  vom  1.  September  1810,  beziehungsweise
  der  Entschließungen  des  K.  Bayerischen  Staats-Ministeriums  der  Justiz
vom  21.  März  1826,  die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Criminal-Erkenntnisse  betreffend,
und  vom  30.  Juli  1840,  die  gegenseitige  Ausfolgelassung  von  Untersuchungs  Akten  betreffend,
  abgeschlossen  wurden,  mit  Rücksicht  auf  die  nunmehr  maßgebenden  Bestimmungen
  der  §§.  20  und  ff.  des  Reichsgesetzes  über  die  Gewährung  der  Rechtshilfe
vom  21.  Juni  1869  als  weggefallen  betrachtet.

8.  2.

Das  Uebereinkommen,  welches  nach  der  Verfügung  des  K.  Württembergischen  Justiz-Ministeriums
  vom  9.  April  1824  und  nach  Entschließung  des  K.  Bayerischen  Staats-Ministeriums
  der  Justiz  vom  23.  März  1824  „zur  Erleichterung  der  gerichtlichen  Infinuationen
  zwischen  den  Bayerischen  Gerichten  im  Rheinkreise  und  den  Württembergischen
  Justizstellen“  getroffen  wurde,  gilt  in  seinem  vollen  Umfange  als  aufgehoben.

§.  3.

Als  aufgehoben  gelten  ferner  die  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  durch
Gewährung  der  Rechtshilfe  erwachsenden  Kosten,  sowie  über  die  Behandlung  der  wechselseitigen
  Sendungen  in  Bezug  auf  Postporto,  welche  enthalten  sind:

1)  in  dem  nach  Entschließung  des  K.  Württembergischen  Justiz-Ministeriums  vom

9.  April  1824,  dann  des  K.  Bayerischen  Staats-Ministeriums  der  Justiz  vom

23.  März  1824,  die  Erleichterung  der  gerichtlichen  Insinuationen  zwischen  den

Bayerischen  Gerichten  im  Rheinkreise  und  den  Württembergischen  Justizstellen  betreffend,

  getroffenen  Uebereinkommen,

2)  in  dem  nach  der  Bekanntmachung  der  K.  Württembergischen  Ministerien  der  Ju-