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2. Marine und Schiffahrt.
Des zweite Heft des siebenten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen des
Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen K Co. in Hamburg
soeben erschienen. Das Heft ist im Wege des Buchhandels zum Preise von 2,0 J/X für das Exemplar zu
beziehen.
Berlin, den 3. Juli 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
3. Heimathyh= Wesen.
Durch die Vorschriften in S. 57 Abs. 2 und §. 77 des Reichsgesetzes, betreffend die Kranken-
versicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, werden die Bestimmungen des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 über das Verhältniß der Armenverbände
zu einander nicht berührt.
Den Bundesamte für das Heimathwesen haben in letzter Zeit wiederholt Streitsachen zur Entscheidung vor-
gelegen, in denen es sich um die öffentliche Unterstützung von Personen handelte, für welche nach §. 1 des
Krankenversicherungsgesetzes ein Versicherungszwang besteht. In diesen Fällen war nach Lage der Sache ein
Einschreiten der öffentlichen Armenpflege geboten gewesen. Der wegen Erstattung der Kur= und Verpflegungs-
kosten in Anspruch genommene Armenverband des Unterstützungswohnsitzes glaubte indeß seine Erstattungs-
pflicht ablehnen und den vorläufig unterstützenden Armenverband an die betreffende Krankenkasse verweisen zu
können. Diese Ansicht wurde durch Bezugnahme auf §. 57 Abs. 2 bezw. §F. 77 des Krankenversicherungs-
gesetzes zu begründen versucht.
Das Bundesamt hat indeß in Uebereinstimmung mit den Spruchbehörden erster Instanz diese
Meinung verworfen, und in dem Urtheil vom 21. Mai 1887 in Sachen des Ortsarmenverbandes Franken-
hausen, Beklagten und Berufungsklägers, wider den Ortsarmenverband Frankfurt a. M., Kläger und Berufungs-
beklagten, ausgeführt:
Der Unterstützungsanspruch, welcher dem Unterstützten auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes zusteht,
geht nach s§. 57 Abs. 2 a. a. O. im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armen-
verband über, „von welchem die Unterstützung geleistet ist". Durch diese Vorschrift wird lediglich die Be-
stimmung des §. 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 für den Anspruch des Unterstützten gegen die
Krankenkassen des Krankenversicherungsgesetzes wiederholt. Die Worte „Armenverbänden, von welchen die
Unterstützung geleistet ist“ (§. 57 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes) entsprechen den Eingangsworten im
§. 62 des Unterstützungswohnsitzgesetzes: „Jeder Armenverband, welcher einen Hülfsbedürftigen unterstützt hat.“
— Ebensowenig wie §. 62 des Unterstützungswohnsitzgesetzes dem nach §. 30 a. a. O. unmittelbar be-
gründeten Erstattungsanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes gegen den endgültig verpflichteten
Orts= oder Landarmenverband entgegensteht, ebensowenig kann aus §. 57 Abs. 2 des Krankenversicherungs-
gesetzes hergeleitet werden, daß der vorläufig unterstützende Armenverband verpflichtet sei, seinen Regreß
statt nach §. 30 des Unterstützungswohnsitzgesetzes gegen den definitiv verpflichteten Armenverband lediglich
gegen die Krankenkasse zu nehmen. Ob der Anspruch des Unterstützten, in welchen der Armenverband nach
gesetzlicher Vorschrift eintritt, dem bürgerlichen oder öffentlichen Rechte angehört, ob er in der Alimentations-
pflicht von Verwandten oder im Gesindedienstverhältnisse seinen Grund hat, auf dem Haftpflichtgesetze beruht
oder gegen eine Krankenkasse auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes begründet ist, macht keinen
Unterschied. Der vom Bundesamt stets festgehaltene Grundsatz, daß der vorläufig unterstützende Armenverband
nach §. 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, statt Klage
gegen den definitiv fürsorgepflichtigen Armenverband zu erheben, seinen Regreß direkt an Dritte aus dem
Rechte des Unterstützten zu nehmen (Wohlers, IV. Aufl. S. 59), gilt auch im Falle des §. 57 Abs. 2 des
Krankenversicherungsgesetzes. — Der vorläufig unterstützende Armenverband hat die Wahl zwischen zwei
Schuldnern, von denen ihm der eine nach Maßgabe des Unterstützungswohnsitzgesetzes, der andere auf Grund