Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Spalten 6 bis 8. Die Summe in Spalte 6 setzt sich zusammen aus: 
1. der Zahl der Mitglieder, welche auf Grund des §. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung 
(vom 15. Juni 1883, auch §. 15 des Gesetzes über die Ausdehnung der Krankenversicherung 
vom 28. Mai 1885, sowie auf Grund eines Landesgesetzes nach dem Reichsgesetz vom 5. Mai 
1886) versicherungspflichtig sind; 
2. der Zahl der Mitglieder, welche durch Orts-(Gemeinde-, Bezirks-) Statut auf Grund des §. 2 
des Krankenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig geworden sind. Diese und nur diese 
werden in Spalte 7 noch besonders nachgewiesen; 
3. der Zahl der Mitglieder, für welche keine durch Gesetz oder Ortsstatut begründete  Verpflichtung 
besteht, sich irgend einer Krankenkasse anzuschließen. Diese und nur diese werden  in Spalte 8 
besonders nachgewiesen. 
Diese Eintheilung der Mitglieder ist auch für die freien Hülfskassen zu beachten. 
Die Zahl in Spalte 6 ist stets gleich der Summe der Zahlen: Spalten 2 + 3 abzüglich 4. 
Zu Formular II. 
Zum Rechnungsabschluß überhaunt. 
Es wird hierbei vorausgesetzt, daß die auf jedes Jahr entfallenden Einnahmen (insbesondere Bei- 
träge) und Ausgaben (insbesondere auch für Arzt- und Apothekerrechnungen) demjenigen Jahr zu gute be- 
ziehungsweise zur Last geschrieben werden, auf welches sie sich wirklich beziehen, und daß die Bezahlung der 
Rechnungen für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) bei Aufstellung dieser Nachweisungen soweit als thunlich 
bereits stattgefunden hat, und diese Ausstellung demgemäß geschieht. 
Seite 1. 
II. Vermögensausweis. Stammvermögen kann nach §. 29 Absatz 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes nicht aus Mitgliederbeiträgen angesammelt werden. Als Stammvermögen ist daher nur das aus 
anderen Quellen (Stiftungen, Vermächtnissen u. s. w.) herrührende Vermögen aufzuführen, dessen Grundstock 
bestimmungsgemäß unangetastet bleiben soll, und von dem nur die Erträgnisse zu Zwecken der Krankenkasse 
verwendet werden dürfen. Stammvermögen wird hiernach bei den meisten Kassen nicht vorhanden sein. 
Alles andere Vermögen gehört entweder zum Kassenbestand oder zum Reservefonds, und zwar 
zum letzteren, soweit es demselben ausdrücklich überwiesen wird. Der Kassenbestand beim Rechnungsabschluß, 
d. i. der Ueberschuß der Einnahmen, soweit er nicht dem Reservefonds überwiesen (auch nicht zur Schulden- 
tilgung verwandt) wird, gehört nicht in den Vermögensausweis, sondern in die Betriebsrechnung des 
nächsten Jahres. 
In der Rubrik Schulden handelt es sich lediglich um Darlehen, nicht um Vorschüsse der Gemeinden 
oder Zuschüsse der Arbeitgeber. 
Seite 2. 
Einnahmen. 
Spalte 3. Hierher gehören Zinsen vom Stammvermögen, vom Reservefonds und von vorüber- 
gehenden Geldanlagen (insbesondere vom Kassenbestand, wenn dieser als Guthaben bei einer Bank angelegt war). 
Spalte 6. Hierher gehören nur Beiträge, welche von Mitgliedern unmittelbar, ohne Ver- 
mittelung des Arbeitgebers, an die Kasse eingezahlt worden sind. Beiträge, die zwar den Mitgliedern zur 
Last fallen, aber durch Arbeitgeber eingezahlt sind, gehören in Spalte 5. 
Ausgaben. 
Spalte 10. Zurückgezahlte Vorschüsse: Hierher gehören nur Rückzahlungen der in Spalten 
7 und 8 der Einnahmen bezeichneten Vorschüsse. 
Spalte 11. Verwaltungskosten: Zu den persönlichen Verwaltungskosten gehören insbesondere 
alle Besoldungen, Tantièmen, Vergütungen für Krankenkontrole, Einnehmergebühren, Reisekosten und Diäten 
der Revisoren, der Abgeordneten der Generalversammlung und dergleichen, — zu den sächlichen insbesondere 
Ausgaben für Schreibmaterial, Statutenbücher, Porti, Lokalmiethe und dergleichen. 
 
	        
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