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gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Central-
Blatt f. d. Deutsche Reich Seite 38, und vom 10. Juni 1886, a. a. O. Seite 191).
3. Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden gehören insbesondere die
Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb sich auf
die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaus (Marquisen, Jalousien) erstreckt.
4. Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung ein Gewerbe ge-
macht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt.
5. Nicht anzumelden sind: v
a) Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§. 4 Ziffer 1 und 4 des Ge-
setzes vom 11. Juli 1887),
b) Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer ausgeführt
werden (§. 4 Ziffer 2 a. a. O.),
c) Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korpo-
ration als Unternehmer ausgeführt werden (. 4 Ziffer 3 a. a. O.),
d) Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausgeführt
werden (F. 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.),
e) die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forstwirthschaft dienenden
Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur= und sonstigen Bau-
arbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen,
Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen
Betriebes, wenn sie von Unternehmern land= und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Ueber-
tragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden (§. 1 Absatz 4 a. a. O).
Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden Re-
paraturen an den Gebäuden, welche zu den im 8. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten, wenn
sie von dem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf
seinem Grundstücke ausgeführt werden.
6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bauarbeiten, bei
welcher der Unternehmer allein und ohne Gehülfen oder sonstige Arbeiter thätig ist.
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers als
Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird, mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehe-
frau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter,
noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) abhängig. ·
7. Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der Anmeldungspflicht
nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen.
8. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.
9. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe
lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße
Luft 2c.) erfolgt.
10. Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig einer
Berufsgenossenschaft angehören — z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen-2c. Arbeiten
oder wegen der Benutzung einer Arbeits-(Feld-) Bahn oder wegen eines anderen versicherungspflichtigen Neben-
betriebes (z. B. eines Steinbruchs) 2c. —, haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete
aubetriel den Haupt= oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits
angehört. .
Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 die-
jenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unternehmern der unter dieses
Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Be-
rufsgenossenschaften (für Baugewerbetreibende, Straßenbahnen 2c.) ausscheiden (§. 9 Absatz 3 a. a. O.).
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter.
Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt.
6 12. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen muß
in der Anmeldung angegeben werden, einerlei, ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weib-