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Anleitung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Seeschiffahrts- und verwandter
Betriebe.
(§5. 1, 22 und 23 des Seeunfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887.)
Die Anmeldung ist eine verschiedene, je nach dem
A. Seeschiffahrtsbetriebe (§. 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes)
oder
B. andere Betriebszweige,, welche zur Seeschiffahrt in naher Beziehung stehen (s. 1 Absatz 1
Ziffer 2 des Gesetzes)
in Betracht kommen.
A. Seeschiffahrtsbetriebe.
1. Die Anmeldung hat mittelst Einreichung des Meßbriefs an die Ortspolizeibehörde des Heimaths-
hafens zu erfolgen. Die Verpflichtung hierzu beschränkt sich auf diejenigen deutschen Seefahrzeuge, welche in
das Schiffsregister nicht eingetragen sind.
Nicht anzumelden sind daher die registrirten Fahrzeuge, sei es, daß die Eintragung in das Schiffs-
register auf Grund gesetzlicher Verpflichtung — wie bei den Kauffahrteischiffen von mehr als fünfzig Kubik-
meter Brutto-Raumgehalt —, oder daß sie — wie dies öfters bei kleineren Fahrzeugen der Fall — freiwillig
stattgefunden hat.
2. Ausgenommen von den Bestimmungen des Gesetzes und deshalb nicht anzumelden sind:
a) Seefahrzeuge, welche nicht mehr als fünfzig Kubikmeter Brutto-Raumgehalt haben und dabei
weder Zubehör eines größeren Fahrzeugs noch auf Fortbewegung durch Dampf oder andere
Maschinenkräfte (Gasmotoren, elektrische Motoren 2c.) eingerichtet sind,
b) Fischerfahrzeuge jeder Größe und Betriebsart.
3. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind ferner Seeschiffahrtsbetriebe, in denen
der Eigenthümer des Fahrzeugs allein und ohne Beihülfe anderer zur Schiffsbesatzung gehörender Personen
thätig ist, oder in denen außer einem Lohn oder Gehalt nicht beziehenden Schiffer (Schiffskapitän, Schiffsführer)
Seeleute nicht beschäftigt sind.
Dagegen fällt unter das Gesetz ein Fahrzeug, auf welchem ein Familienangehöriger des Unternehmers
— abgesehen von dessen Ehefrau, welche niemals als von ihrem Ehemann beschäftigte Arbeiterin gilt — neben
dem das Schiff führenden Unternehmer einen Arbeitsposten als Gehülfe, Maschinist 2c. einnimmt, auch wenn
dieser Angehörige Lohn oder Gehalt nicht bezieht.
4. Als „deutsches Seefahrzeug“ (Ziffer 1) gilt jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt
benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt (§. 2 Absatz 1 des Gesetzes).
Einbegriffen sind daher ebensowohl die zum Erwerb durch Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrtei-
schiffe), wie solche Fahrzeuge, welche öffentlichen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen (Postschiffe,
Zollkreuzer, Entdeckungsschiffe 2c.), ferner auch Lustjachten, die in die offene See gehen, und die in dem Gesetz
vom 15. April 1885 (Reichs-Gesetzbl. Seite 89) bezeichneten für Ausländer im Inlande erbauten Fahrzeuge.
5. Als „Seefahrt“ (Ziffer 4) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der durch §. 1 der
Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-
Gesetzbl. Seite 367) festgesetzten Grenzen, sondern auch die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der
See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen
befahren werden (§. 2 Absatz 2 des Gesetzes).
Hiernach fallen unter das Gesetz z. B. die Passagier= und Packetdampfer, welche zum Verkehr un-
mittelbar an der Nordseeküste durch das sogenannte Wattenmeer beziehungsweise zur „Föhrdefahrt“ benutzt
werden, während die — oft größeren — Schiffe, welche ausschließlich oder vorzugsweise die Mündungen der
großen Ströme befahren, als „Seefahrzeuge“ nicht anzusehen sind. 1
Unwesentlich ist es ferner, ob ein Schiff, welches überwiegend zur Fahrt auf dem offenen Meere
benutzt wird, gelegentlich auch Binnengewässer befährt. Es bleibt trotzdem stets ein „Seefahrzeug", ebenso wie