Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

Gesammtverzeichniß 
der 
den Militäranwürtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen. 
  
Anmerkung. 1. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten, so- 
fern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Aufrückens 
bezw. der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem “ bezeichnet. 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
I1I. HKönigreich Preußen. 
I. Zei fämmtlichen Verwaltungen. 
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten, Kanzleiassi- 
stenten, Kanzleidiätare, Kopisten, Lohnschreiber 
u. s. w.), 
Botenmeister, 
Aufseher (Magazin-, Haus-, Bau= und andere Aufseher), 
Diener (Büreau-, Haus-, Kanzlei-, Kassen-, Amts., 
Oberamts-, Archiv-, Bibliothek., Galerie., Gerichts., 
Instituts-, Laboratorien-, Museums-, Polizei-,Schul- 
und andere Diener, Wärter und Boten), 
Exekutoren, 
Gärtner, 
Hausknechte, 
Kastellane, Hausinspektoren, Inspektoren, soweit sie den 
Dienst als Kastellane versehen, Hauswarte, Haus- 
verwalter, Hausmeister, 
Ofenheizer, 
Portiers, Pförtner, Haushälter, Pedelle, 
Wächter (Instituts-, Magazin-, Nacht= und andere 
öchter). 
  
  
Bei der Eisenbahnverwaltung 
an diejenigen Eisenbahn- 
Direktionen und Eisenbahn- 
Betriebsämter, in deren Be- 
zirk die betreffende Stelle zu 
besetzen ist. 
Wegen der Amtdiener- 
stellen bei der Allgemeinen 
Bauverwaltung an den be- 
treffenden Regierungs-Prä- 
sidenten. 
Bei der Bezirks-, Kreis- 
und Amtsverwaltung an 
die Regierungs--Präsidenten 
und Regierungen. 
Bei den Gerichten und 
Staatsanwaltschaften an 
den Oberlandesgerichts- 
Präsidenten und den Ober- 
staatsanwalt des Bezirks. 
Bei der Domänenver- 
waltung an die betreffenden 
Regierungen. 
Mit Ausnahme 
der Stellen dieser 
Art bei den Ge- 
sandtschasten. 
  
  
40“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.