Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

  
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Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
23. Maximilianeum, Julianum, Max-Joseph-Stift und 
sonstige unter staatlicher Leitung stehende Erziehungs. 
Institute; dann höhere weibliche Bildungsan- 
  
stalt in Aschaffenburg; ferner Central-Blinden= und. 
Central-Taubstummen-Institut; endlich Central-An- 
Katt, für Erziehung und Bildung krüppelhafter 
inder: 
Hausmeister, 
Speisemeister, 
Pförtner. 
24. Unmittelbare Kultus= und Unterrichts-, Stiftungs- 
oder Fonds-Administrationen: 
Boten, 
Diener. 
25. Protestantisches Oberkonsistorium: 
* Kanzlisten, 
Diener und Boten. 
26. Protestantische Konsistorien: 
Sekretäre (zugleich Registratoren). 
* Kanzlisten, 
Funktionäre und Hülfsschreiber, 
Boten und Diener. 
27. Meßner= oder Kirchendiener-Stellen: 
Katholische und protestantische Mehner oder Kirchen- 
diener. 
  
zur Hälfte und mit 
Ausnahme der Se- 
kretärstelle am k. 
Konsistorium in 
Speyer. 
  
Das Kuratorium des k. Maxi- 
milianeums, die Direktion 
des k. Max-Joseph- Stiftes 
und die Direktorate der 
übrigen k. Erziehungs-In- 
stitute, sowie der k. höheren 
weiblichen Bildungsanstalt 
in Aschaffenburg; dann die 
Inspektion der betreffenden 
D. k. Central-Anstalt. 
  
Die betreffende k. Admini- 
stration. 
Das k. protestantische Ober- 
1 konsistorium. 
(Das betreffende k. protestan- 
tische Konsistorium. 
  
Bei den katholischen Stellen 
dieser Art die betreffende 
k. Kreisregierung, Kammer 
des Innern, bei den pro- 
testantischen das betreffende 
k. Konsistorium. 
  
in Konkurrenz mit 
dem im Dienst- 
botenverhältnisse 
stehenden Perso- 
nale der betref. 
fenden Anstalt 
von mindestens 
wölfjähriger 
Dienstzeit. 
soweit dle betref- 
fenden Stellen 
nicht mit Schul- 
diensten verbun- 
den sind und 
auch im Uebri- 
gen nur insoweit, 
als einer unmit- 
telbaren Staats- 
behörde oder den 
k. Konsistorien 
das Besetzungs- 
recht zusteht und 
dieses nicht durch 
Präsentations- 
rechte beschränkt 
ist.
	        
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