120 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
z. B. vorliegen, wenn der Beklagte behauptet, der Klagewechsel
sei inzwischen vom Kläger weiterbegeben oder
zerstört worden. Im vorliegenden Falle verhält die
Sache sich aber nicht so. Denn es steht fest, daß die
Klagewechsel, welche sich bis dahin im Gewahrsam des
Proceßvertreters des Klägers befanden, nur deshalb nicht
wieder vorgelegt werden konnten, weil sie diesem auf
Grund eines Beschlagnahmebeschlusses eines Untersuchungsrichters
abgenommen wurden und der Untersuchungsrichter
auch später die beantragte Wiederherausgabe der
Wechsel bei dem Widerspruche des Staatsanwalts ablehnte,
da die Wechsel für die Untersuchung erheblich
seien. Lediglich aus diesem Grunde „da dieselben als
Beweismittel für die Untersuchung von Bedentung sind“
war auch von vornherein die Beschlagnahme erfolgt, nicht
etwa auch aus dem, nach § 94 St PO. für eine Beschlagnahme
ebenfalls zulässigen Grunde, daß die betreffenden
Gegenstände der Einziehung unterliegen. Bestand
aber hienach der Zweck der Beschlagnahme lediglich in
der einstweiligen Sicherstellung der Wechselurkunden behufs
Durchführung eines Strafverfahrens, und
zwar eines nicht gegen den Kläger, sondern gegen dritte
Personen gerichteten Strafverfahrens, so kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß der civilrechtliche Besitz der
Wechsel dem Kläger durch deren Auslieferung an den
Untersuchungsrichter nicht verloren gegangen ist, der
Lebtere vielmehr durch seine Ausübung des Gewahrsams
den Besitz (vorbehaltlich des Untersuchungszweckes) nur
für den Kläger fortsetzen wollte und fortgesetzt hat,
so daß das zur Erhebung des Anspruches aus dem
Wechsel in Art. 36 WO. vorausgesetzte Verhältniß bis
auf Weiteres als für den Kläger unverändert vorhanden
anzunehmen ist. (Preuß. . Thl. 1 Tit. 7
§§ 111 bis 113, Entsch. des Reichs delsgerichts
Bd. 15 S. 299 ff.). Für die Erwirkung eines condemnatorischen
Urtheils blieb also Kläger nach wie vor