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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
VI. Oberkirchenrath.
Kanzlist,
Kopiist,
Pedell,
Aktenbote.
Großherzogliches Militär-
Departement zu Schwerin.
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VIII. Grobherzogthum Sachsen.
I. Bei fämmtlichen Verwaltungen.
Kanzlisten und Kopisten, sowie ständige Hülfsschreiber,
soweit solche aus Staatskassen unmittelbar gelohnt
werden,
Diener und Boten, mit Einschluß ständiger Ge-
hülfen solcher, soweit sie aus Staatskassen un-
mittelbar gelohnt werden,
Wirthschaftsbeamte, Hausmeister, Wachtmeister, Wäch-
ter, Aufseher, Oberwärter, Wärter, Hausmänner
unn, Pförtner nebst Gehülfen bei den Staatsan-
alten.
Das betreffende Großherzogl.
Ministerial-Departement.
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II. Im HBereich des Departements der Justiz.
Gerichtsvollzieher,
Registratur= und Kanzleibeamte (Gerichtsschreiberge-
hülfen) bei dem gemeinschaftlichen thüringischen
Oberlandesgericht zu Jena,
Gerichtsschreibergehülfen bei den Landgerichten mit
Ausnahme der Kassirer bei den letzteren,
Gerichtsschreibergehülfen bei den Amtsgerichten,
Büreauassistenten der Staatsanwaltschaften bei dem
Oberlandesgericht und bei den Landgerichten.
mindestens zur Hälfte.
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Departement der Justiz, be-
züglich Präsident oder
I. Staatsanwalt des betr.
Landgerichts.
III. Im Bereich des Departements des Innern.
Wegemeister und Chausseeaufseher,
Chausseegeld-Erheber, soweit 66 sich nicht um Hielen
von ganz geringem Umfang und geringfügigem
Einkommen handelt (§. 3 der Verordnung vom
28. September 1882),
mindestens zur Hälfte.
Departement des Innern.
Geistige Befähi-
gung: Bestehen
der höheren
wissenschaftlichen
Prüfung.
Geistige Befähi-
Jung: Bestehen
ar
wissenschaftlichen
Prüfung.
Ausnahme: ein
Kanzlist bei dem
Ministerial-De-
artement des
eußern.
Ausgenommen sind
die Diener bei
den privativen
Großherzogl-
wissenschaftlichen
Anstalten an der
Universität Zena.
Ausgenommen sind
diejenigen Unter-
beamten, welche
der Landwirth=
schaft kundig sein
müssen, wie z. Z.
der Wirthschafts-
beamte im Irren-
hause zu Jena
und der Werk-
führer im Karl-
Friedrich- Hospi-
tal zu Blanken-
hain.