Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mart. 
  
  
  
  
  
  
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. September 1887. 9i# 3. 
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Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ausführungsbestimmungen schaftli. ½ä Z 6 higung fü igefre 8 Seite 341 
zum Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiser- August 18977 .. . . 344 
lichen Marine; — Provisorische Berechtigung einer Lehr. 3. Lollzei, Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
anstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- Reichsgebiette ..... 346 
  
  
1. Militär= Wesen. 
Zur Ausführung des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), betreffend die Für- 
sorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, wird 
hierdurch das Nachstehende bestimmt. 
J. 
Die Zulässigkeit der auf Grund des 8. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 ergehenden Anträge 
auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ist von dem der obersten Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents bezw. dem Chef der Kaiserlichen Admiralität zu erbringenden Nachweise folgender Voraus- 
setzungen abhängig zu machen: 
1. Der Offizier 2c. muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine 
Leibrente oder ein Kapital, oder seinen — nicht namhaft gemachten — gesetzlichen Erben ein Kapital ver- 
sichert haben. Kapitalversicherungen zu gunsten bestimmter anderer Angehörigen, als der Ehefrau oder der 
Kinder, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigen zur Zeit die alleinigen gesetzlichen 
Erben des Offiziers 2c. sind. Kapitalversicherungen, welche lediglich auf den Namen des Versicherungsnehmers 
lauten, oder in welchen ein anderer Versicherter nicht benannt ist, gelten als für die gesetzlichen Erben 
genommen. 
2. Der Versicherungsvertrag muß mit einer inländischen Lebensversicherungs= oder Rentenanstalt 
geschlossen sein und ebenso, wie die Versicherungen bei der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und 
Marine, auch für die Kriegsgefahr Gültigkeit haben oder auf dieselbe ausgedehnt werden können. 
Die Berücksichtigung von Versicherungen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Ge- 
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