Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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erfolgt, so wird die Art und Höhe der Sicherheitsbestellung in Spalte 9 des Ausfertigungs- 
registers vermerkt. 
b) Der Antrag auf Ausfertigung eines Versendungsscheines ist bei der Hebestelle stets in zwei 
Exemplaren einzureichen. 
In dem Versendungsscheine erfolgt die Angabe der Transportfrist, sowie die etwa erforderliche 
Angabe des Transportweges durch den ersten Abfertigungsbeamten, welcher den Versendungs- 
schein nach erfolgter Revision des Branntweins auch im Namen des Ausfertigungsamtes durch 
Unterschrift zu vollziehen hat. Das Duplikat des Versendungsscheines ist hierauf an die Hebe- 
stelle zurüczugeben und wird Belag zum Versendungsschein-Ausfertigungsregister. 
Jc) Die Ergebnisse der Revision sind in den Spalten 15—24 des Versendungsscheines einzutragen. 
Die Zahl der Transportgefäße, das Bruttogewicht derselben und die wahre Alkoholstärke 
des Branntweins sind in Spalte 16, 17 und 22 des Versendungsscheines sowohl in Ziffern, 
als auch in Worten anzugeben. 
d) An Stelle der Verschlußanlage kann in allen Fällen amtliche Begleitung treten. 
e) Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Branntweins den Versendungsschein in ein nach 
  
(aae 0. Anlage 0 zu führendes Empfangsregister ein. 
– Die Erledigungsscheine sind nach Anlage P auszustellen und nach Erledigung des betreffenden 
— Versendungsscheines dem Ausfertigungsamte zu übersenden. 
Nach dem Eingange des Erledigungsscheines bei dem Ausfertigungsamte hat dasselbe den 
Tag des Eingangs in dem Ausfertigungsregister anzumerken und, insofern die Ausfuhr des 
Branntweins oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage oder die Denaturirung vorschrifts- 
mäßig nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für den auf dem versendeten 
Ichert Branntweine ruhenden Steuerbetrag zu entlasten, sowie die etwa bestellte Sicherheit aufzuheben. 
lIlebertragun 
der Haftung für die Wird der Branntwein, bevor er zum freien Verkehr, zur Ausfuhr u. s. w. abgefertigt wird, 
Verbrauchsabgabe, Deräußert, so geht die Haftung für die Verbrauchsabgabe auf den Käufer oder sonstigen Erwerber über. 
lage 9. Der Brennereibesitzer haa in solchem Falle die Hebestelle von der Veräußerung nach An- 
— — leitung der Anlage Q zu benachrichtigen, er bleibt jedoch für die Steuer so lange verhaftet und zur 
Stellung der erforderlichen Anträge (siehe le) verpflichtet, als nicht der Käufer oder sonstige Er- 
werber des Branntweins diese Verpflichtungen durch Stellung der Anträge auf weitere Abfertigung 
des Branntweins übernommen hat. 
Bei weiteren Veräußerungen des unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins ist in 
der gleichen Art zu verfahren. 
VII.Denaturirung. Die Gewährung der Steuerfreiheit für zu gewerblichen 2c. Zwecken bestimmten Branntwein 
ulegen erfolgt nach Maßgabe des nebst Mustern anliegenden Regulativs. 
#ult Branntwel- Für die Aufnahme des Branntweins in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit 
lastv. 35.7 Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von Branntwein eingerichtete, öffent- 
Anlagens-bies# liche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage kommen die Vorschriften des nebst 
— Mustern anliegenden Branntwein-Niederlage-Regulativs zur Anwendung. 
zrantwein R. Die Reinigung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins außerhalb der Lager- 
————“ kann nach Maßgabe des nebst Mustern anliegenden Regulativs gestattet werden. 
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7. Zu 8. 12. 
Rückvergütung der j ; 7 ; ; —4 
Derboerene Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Her- 
stellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet ist, finden die Vorschriften, betreffend 
die Vergütung der Maischraum= oder Materialsteuer bei der Ausfuhr, entsprechende Anwendung. 
8. Zu S. 13. 
1. rese Ue. Die „Abfindung"“ (Fixation) einer Brennerei gemäß §. 13 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt in 
*er Art, daß die Alkoholmenge, welche der Verbrauchsabgabe bezw. gleichzeitig dem Zuschlage zu 
derselben unterliegt, nicht durch Anwendung eines Sammelgefäßes, Meßapparates oder Probe- 
nehmers unmittelbar festgestellt, sondern, vorbehaltlich der Bestimmungen unter VIb und VII aus der- 
jenigen Maisch= bezw. Materialmenge berechnet wird, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum
	        
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