Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Anlage B. 
Verhandelt M., den 25. September 1887. 
In der Brennerei des Herrn N. N. hierselbst wurde heute bezüglich der zur Sicherung der Verbrauchsabgabe vom 
Branntwein getroffenen Einrichtungen Folgendes festgestellt: 
Der in der Brennerei benutzte frei dastehende und von allen Seiten zugängliche Destillir-Apparat ist ein 3theiliger 
Pistorius mit neben einander stehenden Gefäßen in aufsteigender Richtung. Die Alkoholdämpfe werden zunächst in der im Vor- 
wärmer befindlichen Lutterkammer rektifizirt, streichen sodann durch zwei Becken und werden hierauf durch die Mauer nach dem 
außerhalb der Brennerei stehenden hölzernen Kühlfaß zur Niederschlagung geführt. Die im Kühlfaß befindliche Kühlschlange ist 
am unteren Rande des Kühlfasses mit der die gewonnene geistige Flüssigkeit weiter führenden Rohrleitung verbunden. Letztere 
nimmt vom Kühlfaß aus ihren Lauf wiederum durch die Wand nach dem Innern der Brennstube, beschreibt hier, sich nach 
rechts wendend, einen Bogen und mündet überall von der Wand 5 cm abstehend in die Vorlage: 
Es sind folgende Sicherheitsmaßregeln getroffen worden: 
1. Zur Reinigung des Lutterkastens dient eine mit einer Scheibe verschlossene Oeffnung; die Flanschen dieser Scheibe 
haben 3 Plombenverschlüsse erhalten. 
2. Der Hahn des aus dem Lutterraume nach der zweiten Blase führenden Lutterrohres hat einen oberhalb (unter- 
halb) desselben angebrachten Verschluß mit 2 Plomben erhalten. 
(Anmerkung. Ist ein Separator vorhanden, so wird sowohl die Reinigungsöffnung, als das nach der Blase führende Rohr in gleicher 
Weise verschlossen.) 
Das Lutierrohr enthält zwei Flanschen, welche mit je 2 Plomben verschlossen worden sind. 
Das Kühlfaß ist 30 cm über sein früheres Postament von Mauerwerk gehoben, so daß der Boden desselben über- 
sehen werden kann. 
Die aus dem Külhlfaß tretende Rohrleitung hat zwischen demselben und der Wand eine Flansche, welche mit 
2 Plomben verschlossen worden ist. 
AUm die nach dem Innern der Brennstube führende Rohrleitung besichtigen zu können, ist eine durch die Wand 
führende Oeffnung von 15 cm hergestellt und diese mit einer die Rohrleitung umschließenden Glasscheibe ge- 
schlossen worden. ., 
Innerhalb der Brennstube hat die Rohrleitung bis zur Vorlage noch 4 Flanschen, von denen jede mit 2 Plomben 
verschlossen worden ist. 
8. Von der Vorlage läuft die Rohrleitung für den gewonnenen Branntwein 5 em von den Wänden entfernt und in 
Höhe von 50 ein über dem Fußboden in der Nähe der Hefenkammer durch den Fußboden nach dem Branntwein— 
keller in 2 Sammelgefäße von je 5000 Liter Inhalt. Auf diesem Wege hat die Rohrleitung noch 8 Flanschen, von 
denen jede mit 2 Plomben verschlossen ist, während an der Durchbruchstelle des Fußbodens eine mit Glasscheibe 
zu schließende Oeffnung von 15 cun sich befindet. 
Die Nohrleitung in ihrer ganzen Länge vom Eintritt in das Kühlfaß bis zur Vorlage bezw. den Sammel- 
gefäßen, das Lutterrohr und die äußere Wand der Lutterkammer sind genau untersucht; dieselben befinden sich in 
vorschriftsmäßigem Zustande und ist nirgends eine Oeffnung vorgefunden worden, welche eine Entfernung geistiger 
Flüssigkeit oder die Anlegung eines Zweigrohres gestatten würde. 
Der Keller, in welchem die Sammelgefäße stehen, hat nur einen Eingang vom Hofe. Die Thür ist sichernd 
verschließbar, sie hat neben dem Verschlusse des Brennereibesitzers einen besonderen Steuerverschluß mittelst Kunst- 
schloß an einer eisernen Vorlegestange erhalten. Die zwei Fensteröffnungen des Kellers sind mit sichernden eisernen, 
gut vermauerten Traillen versehen. 
Die Sammelgeße sind am Ablaßhahn, am Mannloch, den Luftstutzen, dem Standglase und der Skala 
verschlußfähig eingerichtet und an diesen Theilen mit Plomben versehen worden. 
Der Herr Brennereibesitzer und sein Brennereiführer wurden aufgefordert, die vorstehend bezeichneten Theile der Rohr- 
leitungen stets hell und blank zu erhalten, auch jede Verletzung der Brennereigeräthe oder amtlichen Verschlüsse gemäß §. 10 des 
Branntweinsteuergesetzes vom 21. Juni 1887 innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von längstens 24 Stunden amtlich 
anzuzeigen. 
Gleichzeitig erkannten sie an, gegen die vorgenommenen Verschlußanlagen Einwendungen nicht zu haben. 
JS JS P 
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. 
N. N. N. N. 
Brennereibesitzer. Brennereiführer. 
Verhandelt, wie oben. 
N. J. N. N.
	        
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