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e) zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (8. 96 des Vereins—
zollgesetzes und 8. 27 des Eisenbahn-Regulativs),
d) zur Abfertigung von unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingütern;
4. zur Abfertigung von Leinenwaaren der Positionen 22k, 2228 1, 228 2 und der Anmerkung zu
22 und g, sowie von Wollenwaaren der Nr. 41 4 5 und 6 des Zolltarifs zu anderen als den
höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition; · ·
55. zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Biers, Branntweins,
Tabacks und Zuckers, des letzteren jedoch ohne Befugniß zur Polarisirung; z
6. zur Erhebung von Uebergangsabgaben sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen.
Es ist ertheilt worden:
Dem Steueramt I. zu Marienwerder im Bezirk des Hauptsteueramts zu Elbing die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen I über verpacktes ausländisches Salz und über Wein; zur Er-
ledigung von Begleitscheinen lII; zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches
Salz; zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und lI über inländischen Taback; im Eisen-
bahnverkehr zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (s. 96 des
Vereinszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs); zur Abfertigung des mit dem Anspruch
auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks, sowie zur Erledigung von Uebergangsscheinen und zur
Erhebung von Uebergangsabgaben über Bier und Branntwein;
dem Hauptsteueramt zu Glogau die Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuer-
vergütung ausgehenden Branntweins;
dem Steueramt zu Weißenfels im Bezirk des Hauptsteueramts zu Naumburg a. Saale die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches Salz;
der Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Itzehoe im Bezirk des Hauptsteueramts daselbst die Be-
fugniß zur Absertigung von Waaren der Nummern 2 1, 2, 3 und 22 a des Zolltarifs zu
andern als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern.
Ferner ist ertheilt worden:
Im Königreich Bayern.
Der Aufschlag-Einnehmerei zu Pasing im Bezirk des Hauptzollamtes zu München die Befugniß zur
Abfertigung des mit dem Anspruch auf Aufschlagrückvergütung ausgehenden Bieres und zur Ausfertigung von
Uebergangsscheinen über Bier.
— Im Königreich Sachsen.
Dem Untersteueramt zu Wurzen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Grimma die Befugniß zur
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs;
dem Nebenzollamt J. zu Reichenberg im Bezirk des Hauptzollamts zu Zittau die Befugniß zur
Abfertigung von Waaren der Tarifnummern 22f, 22 g und der Anmerkung zu 22f und g zu andern als
den höchsten Zollsätzen dieser Nummern.
Im Großherzogthum Baden.
Der Steuer-Einnehmerei zu Meßkirch im Bezirk des Hauptsteueramts zu Konstanz (Ober--Einnehmerei-
Bezirk Stockach) die Befugniß zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagen-Plombenverschluß ankommenden
übergangssteuerpflichtigen Biersendungen;
dem Nebenzollamt II. zu Rötteln im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stühlingen die Befugniß zur
Abfertigung von Waaren der Tarifnummern 2, 1, 2 und 3 zu andern als den höchsten Zollsätzen dieser
Nummern.
In Elsaß-Lothringen.
Dem Steueramt zu Forbach im Bezirk des Hauptsteueramts zu Saargemünd die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen über Waaren, welche unter Eisenbahnwagenverschluß eingehen;
dem Nebenzollamt I. zu Deutsch-Avricourt im Bezirk des Hauptzollamts zu Saarburg die Be-
fugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen II auf das genannte Hauptzollamt und dem Nebenzollamt I. zu
Lagarde in demselben Hauptamtsbezirk die Befugniß zur Ausfertigung von dergleichen Begleitscheinen über
Getreide in Schiffsladungen auf die Hauptsteuerämter zu Saargemünd und Straßburg i. E.
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