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Anlage S.
Branntwein · Niederlageregulativ.
Für die Lagerung inländischen, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins in den
für unverzollte Waaren bestimmten oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für
diesen Zweck eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatniederlagen
werden in Ausführung des 8. 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1887, betreffend die Besteuerung
des Branntweins, folgende Vorschriften ertheilt. "
. 1.
Auf die Lagerung des Branntweins in öffentlichen Niederlagen finden im allgemeinen die 1. Lagerung in für
Bestimmungen in den 88§. 97 bis einschließlich 106 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 undeausle.
des dazu erlassenen allgemeinen Niederlageregulativs mit den sich aus dem Folgenden ergebenden sammten berraus.
Abänderungen sinngemäße Anwendung. ren
8 2 Branntweins ein-
« gerichteten öffent-
Der in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage aufgenommene steuer= lichen Nieder-
pflichtige inländische Branntwein behält die Eigenschaft als inländische Waare der Regel nach bei. , #mnesne Be.
Die Aufnahme des Branntweins in eine solche Niederlage ist indeß nur insofern gestattet, als darin stimuungen.
entweder ausländischer Branntwein überhaupt nicht gelagert wird, oder eine getrennte Lagerung
des ausländischen zollpflichtigen und des inländischen steuerpflichtigen Branntweins stattfinden kann.
Branntwein, welcher behufs Erlangung der Rückvergütung der Maischbottich= oder Material-
steuer in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage eingelagert wird, nimmt
hierdurch die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare an. Ebenso nimmt der in eine
solche Niederlage gelangende steuerpflichtige inländische Branntwein die Eigenschaft einer unver-
zollten ausländischen Waare dann an, wenn er in der Niederlage mit darin lagerndem ausländi-
schen Branntwein vermischt wird.
# F. 3.
Ueber den in öffentliche Niederlagen eingelagerten Branntwein wird, insofern derselbe nicht
nach Maßgabe des §. 2 die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare annimmt, ein
Niederlageregister nach der Anlage 81 geführt. —“d
g. 4. b) Anmeldung un
Die Aufnahme in die Niederlage erfolgt auf Grund der Anmeldungen (Anlage HI) oder n —8
Auszüge aus solchen bezw. aus Versendungsscheinen, welche nach der Anlage 82 von dem Nieder
leger zweifach gefertigt und innerhalb der von der Steuerbehörde örtlich zu bestimmenden Frist-###
dem Niederlageamt übergeben sein müssen. Wird Branntwein zur Niederlage gebracht, für welchen
die Verbrauchsabgabe gemäß §. 13 des Gesetzes im voraus bindend festgesetzt worden ist, so ist
der volle Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Steuer in den Spalten 7 bezw. 8 der An-
meldung anzugeben und ebenso in den Spalten 11 bezw. 12 des Niederlageregisters zur Anschrei-
bung zu bringen.
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