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8. 7.
Den Anträgen des Inhabers oder bevollmächtigten Vertreters der Gewerbsanstalt auf Vor- w. dhertiuns
nahme steueramtlicher Abfertigungen von zu- oder abgehendem Branntwein ist nach Maßgabe der Ausgang
verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen. Für die Beamten, welche zum Zwecke
der Abfertigungen nach der Gewerbsanstalt entsendet werden, kann eine Gebühr gefordert werden,
welche jedoch den Betrag von 3 Mark für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf.
Wird zur Vornahme dieser Abfertigungen die Anstellung von besonderen Beamten erforder—
lich, so hat der Inhaber der Gewerbsanstalt an Stelle dieser Gebühren einen Verwaltungskostenbei—
trag in Höhe des Durchschnittseinkommens der anzustellenden Beamten zu zahlen.
S. 8.
Ueber den zur Reinigung gelangenden Branntwein ist ein Kontoregister nach Anlage I 2. uun-
zu führen. —
8. 9.
Der zur Gewerbsanstalt gebrachte Branntwein ist beim Eingange mittelst einer in duplo
abzugebenden Zugangs-Anmeldung nach Art der Niederlage-Anmeldungen zu deklariren. Beim Ein—
gange von einer Niederlage desselben Ortes hat die in duplo abzugebende Niederlage-Abmeldung
als Anmeldung zu dienen. Der Branntwein ist hierauf in der Regel der speziellen amtlichen Revision
einschließlich der Feststellung der Literprozente zu unterwerfen. -
Diese Revision kann unterbleiben:
à) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverletztem Raumuverschluß
oder unter amtlicher Begleitung eingehenden Branntweins schon bei einem Vorabfertigungs-
amte stattgefunden hat,
b) wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins bei dem Amte selbst
aus anderer Veranlassung bereits erfolgt und gleichzeitig der Branntwein bis zur Uebernahme
seitens der Reinigungsanstalt unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist.
In beiden Fällen hat aber die Reinigungsanstalt auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß
sie auf Vornahme der Revision verzichtet und damit einverstanden ist, daß die Ergebnisse der früheren
Ermittelungen der Anschreibung im Kontoregister zu Grunde gelegt werden.
Nach stattgehabter Uebernahme des Branntweins seitens der Reinigungsanstalt, welche
die Uebernahme auf der Zugangsanmeldung anzuerkennen hat, wird der Branntwein in dem
Kontoregister in Zugang angeschrieben.
Soll Branntwein aus der Gewerbsanstalt entfernt werden, sei es, daß derselbe unter Versen-
dungsscheinkontrole zur Ausfuhr gelangt oder zu einer Niederlage oder in den freien Verkehr ge-
bracht wird, so ist dies in jedem Falle vorher mittelst einer Abmeldung nach Art der Niederlage-
Abmeldungen der Steuerstelle zu deklariren.
Es findet hierauf in allen Fällen die steueramtliche Abfertigung des abgemeldeten Brannt-
weins unter spezieller Revision und Feststellung der Literprozente statt. Auf Grund derselben erfolgt
sodann die Abschreibung im Kontoregister sowie die etwaige Entrichtung der Verbrauchsabgabe.
8. 10.
Alljährlich zweimal, und zwar, sofern nicht mit Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse v. Bestandsauf-
der Gewerbsaustalt seitens der Direktivbehörde ein anderer Termin zuͤgelassen wird, in den Monaten obme.
Juni und Dezember finden amtliche Bestandsaufnahmen des in der Gewerbsanstalt befindlichen, zur
Reinigung abgelassenen Branntweins statt, und zwar an einem von der Steuerbehörde 8 Tage
vorher zu bestimmenden Tage. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verpflichtet, deren Betrieb so
einzurichten, daß an dem festgesetzten Tage die amtliche Aufnahme der Bestände ohne unverhältniß-
mäßige Schwierigkeiten ermöglicht wird. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, daß der vor-
handene Branntwein durch thunlichste Vollfüllung der Sammelgefäße (Bassins, Bottiche 2c.) mög-
lichst konzentrirt und dadurch die Ermittelung des Bestandes vereinfacht und sicherer gestaltet wird.
Zum Zwecke dieser Bestandsaufnahme ist spätestens am Tage vor dem bestimmten Termine
von dem Inhaber oder bevollmächtigten Vertreter der Anstalt eine Bestandsdeklaration nach An-
lage T 3 bei der Stenerstelle abzugeben. ". a