Nr. Bezeichnung der Transporte.
Für das
Kilometer
Pfennig.
II. Pferde und Schlachtvieh.
6. Für 1 Pferd.
Für 2 Pferde, jedes Stück
Für 3 Pferde, jedes Stück
Für 4 Pferde und darüber, für das Stück ..
7. Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 M für den Wagen.
8. Für Desinfektion der Wagen (Gesetz vom 25. Februar 1876) wird 1 M für den Wagen
vergütet.
Zu II.
a) Die Sätze zu Nr. 6 finden bei Beförderung von etatsmäßigen Pferden der Offi-
ziere im Dienst immer Anwendung und bei der Beförderung der etwa vorhandenen
überetatsmäßigen Pferde, wenn deren Beförderung ans dienstlichen Rücksichten
geboten ist.
b) Die Sätze zu Nr. 6 finden ferner Anwendung auf die Beförderung der von Offi-
zieren, Sanitätsoffizieren und Beamten des Friedensstandes außerhalb der Garnison
beschafften etatsmäßigen Pferde nach der Garnison, desgleichen bei der Mobil-
machung sowie bei der Einberufung im Frieden auf die Beförderung der etats-
mäßigen Pferde der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes
nach dem Einberufungsort und auf die Rückbeförderung nach dem Wohnort.
c) Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze werden
auch dann erhoben, wenn eine spätere Zustellung von Pferden zu bereits aufge-
gebenen erfolgt.
d) Sättel, Geschire und Gepäck der zu transportirenden Pferde, das während des
Transports erforderliche Futter, sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe sind
frachtfrei zu befördern.
e) Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonders eingerichteten
Stallungswagen, so kommen die betreffenden Bestimmungen des gewöhnlichen
Verkehrs zur Anwendung.
f) Wird im Frieden die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für
die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und
gestattet, so kommen die Sätze unter Nr. 6 und 7 (einschließlich der Abfertigungs-
gebühr) mit einem Zuschlage von 50 Prozent zur Erhebung.
III. Fahrzeuge.
9. Marschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge eines gleichzeitig zu befördernden
Truppentheils, sowie der Kolonnen, Trains und Verwaltungsbehörden der Feld-Armee
im Kriege:
a) zweirädrige Fahrzeuge, für das Stück
b) vierrädrige Fahrzeuge, für das Stück
c) die Beförderung nur eines Fahrzeuges
Zweirädrige Fahrzeuge, auch einzeln zur Versendung kommende Vorder- oder Hinter-
wagen (auch einzelne fahrbare Protzen oder Laffetten), sowie Handkarren, ganz oder
in ihre Einzeltheile auseinandergenommen, für 1000 kg .. ... .
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M für 1000 kg
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