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Aulage X.
Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
S. 1.
Der Nachpversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Ausnahmen aller im 1. Eshöung der
freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Bramt Ahsteuer.
weinsteuergemeinschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen
deutschen Staaten oder aus dem Zollvereinsauslande herstammt.
Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obstbranntwein, Branntwein-
essenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.
8. 2.
Von der Nachsteuer bleibt befreit:
a) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu
wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungszwecken verwendet wird;
b) Branntwein im Besitze von Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von
Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als
40 Litern, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen 2c. nicht mehr als 10 Litern reinen
sürohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden
ind;
)Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125 bezw. 180
Mark für 100 Kilogramm vom Auslande eingeführt worden ist;
d) Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuergemein-
schaft gelangt;
e) Bereits amtlich denaturirter Branntwein.
S. 3.
Der am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindliche Branntwein, welcher zu gewerb-
lichen 2c. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Erlangung der Nachsteuerbe-
freiung nach stattgehabter amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder Ausfuhr nieder-
zulegen bezw. unter Steuerkontrole zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein-
Niederlage-Regulativs entsprechende Anwendung.
Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien
Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturi-
rung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gelangt ist. Mit der-
selben Maßgabe kann derjenige Branntwein, welcher am 1. Oktober d. J. in Branntwein-Reinigungs-
anstalten vorhanden ist, unter Steuerkontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen des
„Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt
werden darf“, behandelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vor-
schrift unter §. 2 c erfolgen, so muß von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der be-
züglichen Zollquittungen und nach Erfordern durch Vorlage der Handelsbücher, Handelskorrespondenzen
oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein
seiner Zeit der Eingangsverzollung zum Satze von 125 bezw. 180 Mark für 100 Kilogramm
unterlegen hat.