Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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c) Wenn der Nachsteuerpflichtige in den Fällen zu a und b die wahre Stärke mit 90 Prozent 
und darüber deklarirt, so ist von Ermittelung des Stärkegrades überhaupt abzusehen und der. 
Nachsteuerberechnung der angemeldete Stärkegrad zu Grunde zu legen. 
Erklärt der Pflichtige, den Stärkegrad des Branntweins 2c. nicht angeben zu können, 
so ist der Stärkegrad nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften festzustellen. 
d) Bei den mit Zucker versetzten Branntweinen, sofern dieselben zweifellos als fertige Trink- 
branntweine anzusehen sind, ist, abgesehen von den im §. 10d Absatz 2 vorgesehenen Fällen, 
allgemein der Alkoholgehalt auf 30 Prozent anzunehmen. 
e) Bei anderen als mit Zucker versetzten Trinkbranntweinen, bei Arrak, Rum, Obstbranntwein, 
Branntweinessenzen 2c. ist — gleichviel, ob diese alkoholhaltigen Stoffe sich in Fässern oder 
Flaschen ec. befinden — der Stärkegrad probeweise zu ermitteln. Von dieser Ermittelung darf 
nur dann abgesehen und der angemeldete Stärkegrad der Nachversteuerung zu Grunde gelegt 
werden, wenn von den Nachsteuerpflichtigen die wahre Stärke mindestens mit 50 Prozent 
deklarirt wird. 
f) In Fällen des §. 10e ist für die ermittelte Menge ein Stärkegrad von 50 Prozent anzunehmen. 
§. 12. 
Die Steuerbeamten haben die bei den Revisionen ermittelten Resultate in die Deklaration 
nach Maßgabe des Vordruckes und der Probe-Eintragungen einzusetzen, den Befund zu unterzeichnen 
und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen. 
Hierbei wird bemerkt, daß die Feststellung der Menge und des Stärkegrades auf probeweise 
Ermittelungen beschränkt werden kann, wenn die Revision eines Theiles der deklarirten Vorräthe 
Uebereinstimmung zwischen den bezüglichen Angaben des Nachsteuerpflichtigen und dem amtlichen 
Befunde ergeben hat. 
Auch ist es gestattet, von einer amtlichen Ermittelung des Stärkegrades abzusehen, wenn 
auf der vom Betheiligten vorgelegten Faktura oder in seinen Handlungsbüchern der Stärkegrad an- 
gegeben ist und gegen diese Angaben keine Bedenken bestehen; der Nachsteuerberechnung ist alsdann 
die bezügliche Angabe zu Grunde zu legen. 
  
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