Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

  
  
  
  
  
Für das 
Nr. Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
11. Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre Einzeltheile auseinander- 
genommen, werden zu den Sätzen für Stückgut (Nr. 13) abgefertigt, unter Berechnung 
der Fracht für mindestens 1 000 kKg für jeden verwendeten Wagen und jede Sendung. 
Zu 10 und 11. 
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 12) billiger, so wird die letztere berechnet. 
IV. Militärgnt. 
1. Wagenladungen. 
12. a) Für einen Wagen bis zu 6 000 kg Befrachtung 25 
b) Für einen Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 35 
  
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 % für den Wagen. 
Zu 12. 
a) Bei Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen und von 
mehr als 1 000 kg Gewicht wird die Fracht mindestens für eine Wagenladung 
berechnet. 
Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutzwagen ein gestellt werden 
(Betriebs-Reglement Anlage D 1 6), so ist die Vergütung stets für zwei Schutz- 
wagen nach dem Satze Nr. 16 zu entrichten. Diese Vergütung fällt jedoch dann 
fort, wenn die sämmtlichen erforderlichen Schutzwagen mit anderen Militär- 
transporten besetzt werden. 
Für die in Schutzwagen beförderten Militärtransporte sind die Beförderungs- 
gebühren nach den sonstigen Sätzen dieses Tarifs zu entrichten. 
b) Für Wagenladungen bis zu 6 000 kg können Wagen von mehr als 6 000 kg 
Tragfähigkeit und für Wagenladungen von mehr als 6 000 kg können Wagen 
von mehr als 10 000 kg Tragfähigkeit nicht beansprucht werden. 
Werden für besondere Zwecke Wagen von mehr als 10 000 kg Tragfähigkeit 
verlangt und gestellt, so ist die Fracht für das Mehrgewicht der Ladung für je 
angefangene 1 000 Kkg nach dem Satze von 3,5 Pf. für 1 000 kg und ein Kilo- 
meter zu berechnen. 
)Für die Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnen wird im Kriege eine 
besondere Gebühr nicht berechnet. Im Frieden ist für je angefangene 200 km 
eine Deckenmiethe von 2 — für die Decke zu entrichten. Werden zur Beförderung 
von Gütern, welche nach den allgemeinen Tarifvorschriften bedeckt zu befördern 
sind, ohne Antrag der Militärverwaltung anstatt bedeckt gebauter Wagen 
offene Wagen mit Decken verwendet, so wird Deckenmiethe nicht erhoben. Die 
von der Militärverwaltung hergegebenen eigenen Decken werden frachtfrei an die 
Versandtstation zurückbefördert. Im Uebrigen gelten bezüglich der Befugniß der 
Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in unbedeckten Wagen, sowie hinsichtlich 
der Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnverwaltung und der Hergabe 
eigener Decken seitens der Militärverwaltung die Bestimmungen des allgemeinen 
Güterverkehrs. 
 
	        
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