Für das
Nr. Bezeichnung der Transporte. Kilometer
Pfennig.
11. Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre Einzeltheile auseinander-
genommen, werden zu den Sätzen für Stückgut (Nr. 13) abgefertigt, unter Berechnung
der Fracht für mindestens 1 000 kKg für jeden verwendeten Wagen und jede Sendung.
Zu 10 und 11.
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 12) billiger, so wird die letztere berechnet.
IV. Militärgnt.
1. Wagenladungen.
12. a) Für einen Wagen bis zu 6 000 kg Befrachtung 25
b) Für einen Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 35
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 % für den Wagen.
Zu 12.
a) Bei Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen und von
mehr als 1 000 kg Gewicht wird die Fracht mindestens für eine Wagenladung
berechnet.
Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutzwagen ein gestellt werden
(Betriebs-Reglement Anlage D 1 6), so ist die Vergütung stets für zwei Schutz-
wagen nach dem Satze Nr. 16 zu entrichten. Diese Vergütung fällt jedoch dann
fort, wenn die sämmtlichen erforderlichen Schutzwagen mit anderen Militär-
transporten besetzt werden.
Für die in Schutzwagen beförderten Militärtransporte sind die Beförderungs-
gebühren nach den sonstigen Sätzen dieses Tarifs zu entrichten.
b) Für Wagenladungen bis zu 6 000 kg können Wagen von mehr als 6 000 kg
Tragfähigkeit und für Wagenladungen von mehr als 6 000 kg können Wagen
von mehr als 10 000 kg Tragfähigkeit nicht beansprucht werden.
Werden für besondere Zwecke Wagen von mehr als 10 000 kg Tragfähigkeit
verlangt und gestellt, so ist die Fracht für das Mehrgewicht der Ladung für je
angefangene 1 000 Kkg nach dem Satze von 3,5 Pf. für 1 000 kg und ein Kilo-
meter zu berechnen.
)Für die Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnen wird im Kriege eine
besondere Gebühr nicht berechnet. Im Frieden ist für je angefangene 200 km
eine Deckenmiethe von 2 — für die Decke zu entrichten. Werden zur Beförderung
von Gütern, welche nach den allgemeinen Tarifvorschriften bedeckt zu befördern
sind, ohne Antrag der Militärverwaltung anstatt bedeckt gebauter Wagen
offene Wagen mit Decken verwendet, so wird Deckenmiethe nicht erhoben. Die
von der Militärverwaltung hergegebenen eigenen Decken werden frachtfrei an die
Versandtstation zurückbefördert. Im Uebrigen gelten bezüglich der Befugniß der
Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in unbedeckten Wagen, sowie hinsichtlich
der Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnverwaltung und der Hergabe
eigener Decken seitens der Militärverwaltung die Bestimmungen des allgemeinen
Güterverkehrs.