Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

  
  
  
  
  
Für das 
Nr. Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
2. Stückgut. 
13. Für 1000 kg .. 10 
8 Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 15 % für 1000 kg. 
u 13. 
a) Sprengstoffe der Gefahrklasse in Packgefäßen werden als Stückgut nur im Gewicht 
von höchstens 1 000 kg befördert; bei Sendungen von weniger als 300 kg ist 
die Fracht für 3 00 kg zu entrichten. 
65) Für gebrauchte Emballagen (Kisten, Körbe, Fässer, Säcke, Haardecken, einschließlich 
aller zur Verpackung von Pulver, Pulvermunition, Geschossen und Zündungen 
dienenden Packgefäße) kommen die vorstehenden Frachtsätze (nebst Abfertigungs- 
gebühr) nach dem halben wirklichen Gewichte, jedoch für mindestens 20 kg zur 
Berechnung. 
3. Eilgut. 
14.Für 1 000 9l. 18 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 2 „ für 1 000 kg. 
Zu 14. 
Wagenladungen werden als Eilgut nicht befördert. 
Zu IV. 
a) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut oder als Eilgut aufzugeben 
ist, unterliegt lediglich der Beurtheilung der absendenden Militärbehörde. 
5) Frachtstücke, welche mit der Bezeichnung: „für die freiwillige Krankenpflege“ an 
die Sammelstellen der Lokal= und Provinzial-Komitees oder an die Abnahmestellen 
der Militärverwaltung gerichtet sind, werden im Kriege auf allen Bahnen fracht- 
frei befördert. 
Von den Abnahmestellen der Militärverwaltung gehen diese Gaben für deren 
Rechnung als Militärgut. 
V. Erxtrazüge und Schutzwagen. 
15 Für Militär-Extrazüge, auf Erfordern der Militärbehörden gestellt, wird die nach den 
Sätzen Nr. 1 bis 13 und 16, 17, 18 berechnete Vergütung entrichtet, mindestens jedoch 400 
und für den Zug mindestens 90 # 
16.Schutzwagen, welche gemäß Betriebs-Reglement, Anlage DI 6 vor und hinter Wagen 
mit Sprengstoffen einzustellen und nach Anmerkung a zu Nr. 12 zu berechnen sind, 
sowie Sperrwagen, welche zwischen andere Wagen im Interese der Betriebssicherheit 
leer eingestellt werden müssen, für den Wagen. ....... 20 
VI. Beförderung von Lokomotiven, Tendern, Eisenbahnwagen aller Art, welche der 
Militär- oder Marineverwaltung eigenthümlich oder durch Grbeutung oder 
miethweise angehören. 
(Im Kriege.) 
17.Lokomotiven und Tender auf eigenen Rädern oder Trucks, für 1 000 kg. . 2,7 
18. Personen-, bedeckte oder offene Güterwagen und alle anderen zum Transport dienenden 
Eisenbahnwagen: 
a) unbeladen, für den Wagen 10 
b) beladen, für den Wagen 20 
19.Sanitätszüge, für den Wagen 15
	        
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