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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Dezember 1887. 48.
Inhalt: 1. Eisenbahn -Wesen: Ergänzung der Be-
stimmungen über die Verladung und Beförderung von 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Veredelungsverkehr mit aus-
lebenden Thieren zu Eisenbahnen deub Seite 557 ländischem Luppeneissen 559
2. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Neubegrenzung der 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
deutschen Konsularbezirke in Frankreich; — Exegquatur- Kollheiese 4 " venung von *. 4 " 559
Ertheiliig 558
1. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden
Thieren auf Eisenbahnen.
Der Bundesrath hat beschlossen:
1. den Absatz 3 im §F. 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Central-Blatt für das Deutsche
Reich Seite 479) folgendermaßen zu fassen:
Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wiederkäuern und
Schweinen in demselben Wagen ist bei Transporten von deutschen Schlachtviehmärkten
nach den Nordseehäfen verboten. Im übrigen ist die Verladung von Großvieh und
Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung in demselben Wagen nur dann ge-
stattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter= oder Lattenverschläge von
einander getrennte Abtheilungen erfolgt.
2. Hinter dem Absatz 3 a. a. O. folgende Bestimmung als Absatz 4 einzuschalten:
Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine dürfen
nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die
Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzt untersucht und gesund befunden
worden sind.
Berlin, den 28. November 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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