Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Das  durch  8  53  des  Ausführungsgesetzes  vom  10.  August  1899  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  (Ges.-S.  Bd.  XXIII  S.  17)  aus  agrarpolitischen  Gründen
eingeführte  bedingte  Teilungsverbot  ländlicher  Grundstücke  bleibt  unberührt,  ebenso
dasjenige  des  Artikel  43  des  Eisenbahnenteignungsgesetzes  vom  15.  März  1856
(Ges.-S.  Bd.  XI  S.  22).

Die  Genehmigung  zur  Teilung  kann  nur  aus  den  in  §  19  Abs.  2  angegebenen
  Gründen,  außerdem  aber  natürlich  auch  dann  versagt  werden,  wenn
die  Teilung  dem  Bebanungsplanc  nicht  entspricht.

Zur  wirksamen  Durchführung  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen  wird
bestimmt,  daß  das  Katasteramt  jeden  von  ihm  angefertigten  Spaltplan  der  Baupolizeibehörde
  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen  hat.  Diese  bescheinigt  entweder,
daß  die  Zergliederung  einer  Genehmigung  nicht  bedarf  oder  genehmigt  werde,
oder  aber  sie  lehnt  die  Genehmigung  mittels  begründeten  Beschlusses  ab.

Das  Grundbuchamt  darf  die  grundbücherliche  Verlautbarung  dei  Zerspaltung
  nur  nach  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  ersterwähnten  Art  vornehmen.

Zu  §  20.

§20  verfolgt  denselben  Zweck  wie  das  im  IV.  Abschnitt  (68  22  ff.)  geordnete
Umlegungsverfahren,  nämlich  die  Ermöglichung  einer  angemessenen  Bebauung  an
sich  zur  Bebauung  ungeeigneter  Grundstücksflächen;  er  will  insbesondere  das  Entstehen
  der  in  geschlossenen  Häuserreihen  so  häßlich  und  gesundheilswidrig  wirkenden
Zwischenschluchten,  die  nicht  selten  noch  dazu  den  Gegenstand  unberechtigter
Spekulation  bilden,  verhüten.

Wenn  deshalb  auch  wesentlich  zur  Förderung  der  Interessen  der  beteiligten
Grundstücksbesitzer  bestimmt,  kann  der  Paragraph  doch  nur  dann  in  Wirksamkeit
treten,  wenn  zugleich  das  öffentliche  Interesse  dies  erfordert.

Ein  wesentlicher  Unterschied  gegenüber  dem  Umlegungsverfahren  der
68  22  f.  und  dem  einige  Berührungspunkte  bietenden  §  18  besteht  darin,  daß
§  20  stets  ein  vorliegendes  Baugesuch  zur  Voraussetzung  hat.

Wird  hierbei  dem  Bauherrn  die  Erwerbung  angrenzender  Landstreifen
zur  Pflicht  gemacht  und  gelingt  ihm  der  freihändige  Erwerb  nicht,  so  ist  auf
seinen  und  der  Gemeinde  Antrag  die  Enteignung  anzuordnen,  wobei  nach  den
geltenden  Enteignungsgrundsätzen  auch  der  Wert  etwaiger  Gebäude  mit  zu  entschädigen
  ist.