Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. März 1887. O 11.
Inhalt: 1. Joll= und Steuerwesen: Vorschriften über die 2. Finan) Wesen: Rachweisung über. Einnahmen des Reichs
zollsichere Emrichtung der Eisenbahnwagen im internatio- wom 1 rn g8e # ge ruar 1887/. Fung 73
nalen *237 Ergänzung der Bestimmungen über 6 Feoruar 4% atus der deutschen Notenbanken Ende
die zollfreie Zulassung des zur Verarbeitung und Wieder- ,·".""'· .'··«
ausfuhr bestimmten Roh- und Brucheisens 8 .Seite 69 4. Lobel- ibeien: Ausweisung von Ausländern aus dem
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf der im Mai v. Is. zu Bern abgehaltenen internationalen Eisenbahnkonferenz ist zwischen den deutschen
Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz
der Erlaß einheitlicher Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen
Verkehr vereinbart worden.
Nachdem der Bundesrath sich mit den in dem Konferenz-Protokoll vom 15. dess. Mts. formulirten
Bestimmungen einverstanden erklärt hat, werden die letzteren nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß dieselben auch von den oben bezeichneten außerdeutschen Regierungen genehmigt worden
sind und mit dem 1. April d. J. in Kraft treten.
Vorschriften
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transporte von Zollgütern verwendet werden sollen,
müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der Austausch der
unter Verschluß des Ladungsraumes gelegten Waaren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann.
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