Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations. Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. April 1887. 9W 13. 
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Inhalt: 1. Augemeine Verwaltungs-Sachen: Viertel- ländischen, im Inlande veredelten Waaren; — Verände- 
jährliche Gehaltszahlung an Beamte des Ober-Setamts ungen in den Stande oder den Befugnissen der 3 
Seite 83 
2. Kolomlal Wesen eschne zur Vernabme von Civil- 5. Fiant esen. Ernennung eines Rendanten des Reiche- 
tandsakten an Beamte der deutschen Schutzgebiete % 83 6. Juflig-We en: Aendern na in dem Ver eichni der *8 
8. Konsulat Wesen: Ernennungen; — Erx euatur-Ertheilung Basrer von Gerchtelssten bestimmtes Sube . 
4. Zoll= und Steuerwesen: Retourwaarenverkehr mit aus- 7. Kollel-welien: ausweisung von Auslandern aus den 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 
(Reichs-Gesetzblatt S. 61)°) hat der Bundesrath beschlossen, daß die Gehaltszahlung an den Vorsitzenden 
und an den ständigen Beisitzer des Ober-Seeamts vierteljährlich stattzufinden habe. 
Berlin, den 24. März 1887. Der Reichskanzler. 
- In Vertretung: Eck. 
  
2. Kolonial-Wesen. 
  
In Gemäßheit des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 
17. April 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt 
S. 599), und der Kaiserlichen Verordnungen vom 21. April und 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 128 
und 187) ist dem Kaiserlichen Gouverneur von Kamerun, Freiherrn von Soden und im Falle seiner 
Behinderung dem Kanzler von Puttkamer daselbst für seine Person und für die Dauer seiner Verwaltung 
des Amtsbezirkes von Kamerun, ferner dem Kaiserlichen Kommissar für das Togogebiet, Falkenthal, für 
6.) Vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juli 1873 (Central. Blatt S. 211), und die Nachträge: Central. Blatt 1875, S. 819; 
1877, S. 558; 1885, S. 205. 
  
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