Altiengesellschaft. 117
gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung auch die
sonstigen im § 182 Absatz 2, 3 und in den 88 183, 185 bezeichneten
Festsetzungen aufzunehmen. Erfolgt die Eintragung innerhalb
der ersten zwei Jahre, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister
ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind alle im 8 199 bezeichneten
Angaben zu veröffentlichen; in diesem Falle ist der Anmeldung
ein Exemplar der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtichen
Bekanntmachung beizufügen.
Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Auslande, so ist das
Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, sofern der Gegenstand
des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inlande
der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese mit der Anmeldung
nachzuweisen. Die Angaben, deren öffentliche Bekanntmachung
nach Absatz 4 zu erfolgen hat, sind in der Anmeldung
aufzunehmen.
8§ 202. 1213a.] Der Gesellschaft sind die Gründer für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie in Ansehung
er Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals sowie in Anehung
der im 8 186 vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, als Geammtschuldner
verhaftet; sie haben, unbeschadet der Verpflichtung
um Ersatze des sonst etwa entstehenden Schadens, insbesondere einen
an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen,
fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die
nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand ausgenommen
ist, zu ersetzen. Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen
oder Uebernahmen der im § 186 bezeichneten Art böslicherweise geschädigt,
so sind ihr alle Gründer für den Ersatz des entstehenden
adens als Gesammtschuldner verpflichtet. 1
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche
chädigung weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte.
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellaft
ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche die Betheiligung
es Aktionärs in Kenntniß seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen
aben, als Gesammtschuldner zum Ersatze verpflichtet.
Mit den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersatz als
Gesammtschuldner verpflichtet:
wenn eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand
aufgenommen ist, der Empfänger, welcher zur
eit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen