Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

Nr.  95  “

Gesetzes-  und  Verardnungs-Zlakt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Montag  den  27.  November  1916.

Inhalt.
Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  Saadkkartoffeln  betreffend;  Höchstpreise  für  Rüben  betreffend.

 

 

Verordnung.
n  (Vom  24.  November  1916.)

Saatkkartoffeln  betreffend.

Zum  Vollzug  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  November  1916  über  Saatkartoffeln
  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  1281)  wird  verordnet,  was  folgt:

*  1.

Im  Sinne  der  Verordnung  sind  Kommunalverbände  die  Städte  mit  mehr  als  10  000
Einwohnern  und  im  übrigen  die  Amtsbezirke.  Die  den  Kommunalverbänden  auferlegten
Verpflichtungen  sind  bei  den  städtischen  Kommunalverbänden  durch  den  Bürgermeister  (Oberbürgermeister)
  oder  seinen  Stellvertreter,  bei  den  übrigen  Kommunalverbänden  durch  den  Amtsvorstand
  oder  seinen  Stellvertreter  zu  erfüllen.

82.

Saatkartoffeln  aus  der  Ernte  1916  dürfen  nur  durch  die  Vermittlung  der  Landwirtschaftskammer,
  welche  sich  hierbei  der  Mitwirkung  der  landwirtschaftlichen  Verbände  bedient,  abgesetzt
werden.  Kartoffelerzeuger  dürfen  ohne  diese  Vermittlung  Saatkartoffeln  an  Landwirte  innerhalb
ihres  Kommunalverbands  unmittelbar  zur  Aussaat  absetzen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Unsere  Verordnung
vom  12.  Oktober  1916,  Saatkartoffeln  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  301),
ist  außer  Wirksamkeit  getreten.
Karlsruhe,  den  24.  November  1916.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.

Pfisterer.
Weir##und  Nerorbn2ssblatt  1916.  100