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Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der Unterkante des über der Maschine
befindlichen Decks bis zur Wegerung neben dem Kielschwein gemessen. In halber Höhe des
Raumes werden ferner drei, oder wenn erforderlich, mehr als drei Breiten gemessen, und
zwar eine Breite an jedem Endpunkt, und die dritte in der Mitte der Länge. Aus den
gemessenen Breiten wird das Mittel genommen.
Sodann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und hinten
begrenzenden Querschotten gemessen, mit Ausnahme jedoch derjenigen Theile des ersteren,
welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen werden oder
zur wirksamen Thätigkeit derselben nothwendig sind. Die so ermittelten Dimensionen der
Länge, Breite und Tiefe werden mit einander multiplizirt, und ergiebt das Produkt den körper-
lichen Inhalt des Raumes unter dem Deck über dem Maschinenraum.
Ist das erwähnte Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der körperliche
Inhalt des Raumes beziehungsweise der Räume zwischen dem bereits gemessenen und dem
obersten Deck, soweit sie für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zum
Maschinenraum abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden seine mittlere Länge,
mittlere Breite und mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Gesammt-Inhalt
aller dieser Räume wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zugerechnet.
Befinden sich die Maschine und die Dampfkessel in selbständigen Abtheilungen, so wird
der körperliche Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt und die Summe
des Raumgehalts derselben gilt als der Inhalt des ganzen Raumes.
Bei Schraubendampfschiffen gehört auch der von dem Wellentunnel eingenommene Raum
zu den zu vermessenden Maschinenräumen. Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts desselben
werden die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe des Tunnels mit einander
multiplizirt.
b) Der Raumgehalt der Kohlenbehälter wird nicht vermessen, sondern bei Schraubendampfschiffen
auf 0,75, bei Räderdampfschiffen auf O,50 der nach a ermittelten Maschinen= und Kesselräume
angenommen.
3. Der Gesammt-Abzug für Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume, darf — den Fall eines Schlepp-
dampfschiffes ausgenommen — die Hälfte des Brutto-Raumgehalts des Schiffes nicht übersteigen.
S. 4.
Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften im §. 24 Absatz 3 und 4
der Schiffsvermessungsordnung. Zu den Meßbriefen ist das durch die Bekanntmachung vom 15. April 1879
(Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 288) festgesetzte Formular, welches von der Reichsdruckerei geliefert
wird, zu verwenden. K
Die Gebühren für das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung des Meßbriefes betragen
2½ Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des Schiffes.
S. 6.
Der Inhalt des Meßbriefes ist nach §. 29 der Schiffsvermessungsordnung in die dort bezeichneten
Listen einzutragen. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen
sind in der dort vorgeschriebenen Weise aufzubewahren.
· Gleichzeitig mit der Ausfertigung des Meßbriefes ist eine Abschrift desselben an das Schiffs-
vermessungsamt einzusenden.
« §.7. ·
Im übrigen finden die Grundsätze und Vorschriften der Schiffsvermessungsordnung und der
dazu erlassenen Instruktion auch hier Anwendung.
Berlin, den 29. November 1888.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
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