Bezeichnung Nähere Bezeichnung Bezeichnung
. der Anmeldestellen, bei welchen die den
der der anschreib Grunde zu legend
·. nschreibungen zu Grunde zu legenden
Nachweisungen. Waaren. Anmeldungen zu erfolgen haben.
Noch:
V. Ausgang von Waaren b) Alle Waaren, welche bei dem Die Anmeldeämter, welche die be-
zollausländischer Her-Ausgang aus den Freibezirken nachs treffenden Zollbegleitpapiere (Zollbe—
kunft aus den Frei-dem Zollauslande in den Zollbegleit-gleitscheine 1 2c.) auf Grund der er-
bezirken nach dem Zoll= papieren (einschließlich der Postdekla-t#heilten Ausgangsbescheinigung er-
auslande (entsprechend rationen) als zollausländische bezeichnet ledigen.
dem Waarenausgang sind, einschließlich derjenigen, welche
von Niederlagen und von Zollniederlagen im Zollinlande
fortlaufenden Konten). in die Freibezirke gekommen sind.
8. 63.
Von der Aufnahme in die Nachweisungen bleiben außer den im §. 17 Absatz 2 unter b bis d
bezeichneten Gegenständen diejenigen Gegenstände ausgeschlossen, welche nach §. 47 der Ausführungs-
bestimmungen der Anmeldepflicht nicht unterliegen.
8. 64.
Beim Ausgang von Waaren im Veredelungsverkehr oder von Mühlenfabrikaten aus Mühlenlagern
durch die Freibezirke nach See oder nach dem Zollauslande hat die Zollabfertigungsstelle, welche die be-
treffenden Zollbegleitpapiere erledigt, darauf zu achten, daß die nach §. 20 B Ziffer 1 Absatz 2 und
§. 42, beziehungsweise nach § 20 C Ziffer 3 in den Zollbegleitpapieren enthaltenen Bemerkungen in die
beim Ausgang nach See oder nach dem Zollauslande abzugebenden Deklarationen übertragen werden.
65.
In die Zollbegleitpapiere, mit welchen Wöhn aus einem Freibezirk auf andere Aemter abgefertigt
werden, ist außer der Bezeichnung der Grenzstrecke, über welche die Waare ursprünglich eingegangen ist,
sowie des Herkunfts= oder Ursprungslandes und, beim Ausgang nach dem Zollauslande, des Bestimmungs-
landes der Waare der Vermerk aufzunehmen, daß die Waaren aus dem (zu benennenden) Freibezirk kommen.
8. 66.
Ueber Zucker, Branntwein und alkoholhaltige Fabrikate, welche unter steuerlicher Kontrole in die
Freibezirke eingehen, sind von den Zollabfertigungsstellen der Hauptzollämter Bremen und Brake, welche
den Ausgang dieser Waaren aus dem Zollinlande in die Freibezirke bescheinigen, besondere Nachweisungen
aufzustellen. Dieselben müssen enthalten:
1. die statistische Nummer,
2. die Gattung nach Maßgabe des statistischen Waarenverzeichnisses,
3. das Gewicht,
und außerdem bei Branntwein und alkoholhaltigen Fabrikaten die in den steueramtlichen Begleitpapieren
angegebenen Alkoholliterprozente oder, falls eine Feststellung desselben nicht stattgefunden hat, den Maß-
gehalt der ausgeführten Sendungen.
Diese Nachweisungen sind zu den in §§. 11 und 29 bezeichneten Terminen mit den übrigen
Verkehrsnachweisungen an das betreffende Hauptamt, beziehungsweise das Kaiserliche Statistische Amt
einzusenden.
Den Druck der Formulare zu denselben wird das Kaiserliche Statistische Amt besorgen.
6 8. 67.
Die Zollabfertigungsstellen der Hauptzollämter Geestemünde, Brake und Bremerhaven, welche
zollfreie Waaren beim Eingang von See auf Antrag der Waarendisponenten in den freien Verkehr setzen,
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