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danach berechneten Zollertrages. Die Nachweisung ist in zweierlei Weise zu geben, nämlich
einmal in der Reihenfolge der Waarengattungen nach dem statistischen Waarenverzeichnisse,
sodann in der Reihenfolge derselben nach der Höhe des berechneten Zollertrages, und zwar
die erstere Nachweisung für das Etatsjahr.
E. Die Einfuhr und Ausfuhr über die Reichs- und Zollgebietsgrenze mit den Unterscheidungen
wie bei A (die bei A verlangte Unterscheidung der unmittelbar oder mit Begleitpapieren
erfolgten Einfuhr von derjenigen aus Niederlagen kommt hierbei nicht in Betracht).
F. Die unmittelbare Durchfuhr durch das Reichs= und Zollgebiet nach den einzelnen Waaren-
gattungen und den einzelnen Ländern der Herkunft beziehungsweise Bestimmung; beide Nach-
weisungen sind nicht nur im allgemeinen, sondern diejenige nach den Waarengattungen auch
für jede derselben, jedoch unter thunlichster Zusammenfassung verwandter Nummern, nach
den wichtigeren Herkunfts= beziehungsweise Bestimmungsländern, diejenige nach den einzelnen
Herkunfts= beziehungsweise Bestimmungsländern auch für jedes nach Waarengruppen, die den
Hauptabtheilungen des Zolltarifs entsprechen, zu liefern.
Den Nachweisungen über die Durchfuhr ist ein Nachweis anzuschließen über die un-
mittelbare Durchfuhr durch die Nachbarländer von Waaren, welche in das deutsche Zollgebiet
ein= oder aus demselben ausgeführt worden sind, soweit ein solcher aus dem dem Statistischen
Amt nach dem Vorstehenden zugehenden Material geliefert werden kann; der Nachweis hat
sowohl unter Zusammenfassung der Waarengattungen nach den Hauptabtheilungen des Zoll-
tarifs, als auch unter Angabe der einzelnen wichtigeren Waarengattungen zu erfolgen.
G. Der allgemeine Waarenverkehr des deutschen Reichs= und Zollgebiets und der Durchfuhr-
verkehr durch dasselbe insbesondere nach den Waarengattungen und den Grenzstrecken des Ein-
und Ausgangs, diese Grenzstrecken beim Nachweis der Durchfuhr mit einander kombinirt;
die Waarengattungen sind dabei nach verwandten Nummern thunlichst zusammenzufassen.
H. Der überseeische Waarenverkehr der wichtigeren Seehäfen des deutschen Zollgebiets, eventuell
mit Einschluß der deutschen Freihäfen. -
Soweit bei diesen Nachweisungen die Waarengattungen in Betracht kommen, sind dieselben, mit
Ausnayme der einen bei D bezeichneten Nachweisung, in der Reihenfolge des statistischen Waarenver-
zeichnisses aufzuführen. Die Aufführung der Waaren in spystematischer Folge soll nur insoweit, als es
für statistische Betrachtungen und Schlußfolgerungen erforderlich erscheint, nach größeren Waarengruppen
in besonderen Aufstellungen oder Rekapitulationen stattfinden.
§. 270.
Die Jahresnachweisungen über die gesammte Ein= und Ausfuhr des Zollgebiets im freien Ver-
kehr, sowie über die gesammte Ein-, Aus= und Durchfuhr des Reichs= und Zollgebiets, beide Arten von
Nachweisungen sowohl bezüglich der einzelnen Waarengattungen, als auch bezüglich des Verkehrs mit den
einzelnen Herkunfts= und Bestimmungsländern (diesen Verkehr für jedes Land nicht nur im ganzen,
sondern auch in seiner Zergliederung nach den verschiedenen Waarengattungen genommen), sind auf die
Werthe der Waaren zu erstrecken.
Zu dem Ende hat das Kaiserliche Statistische Amt die Einheitspreise der einzelnen Waaren-
gattungen alljährlich schätzungsweise zu ermitteln. Zum Zweck dieser Preisermittelung kann dasselbe
geeignete Sachverständige vernehmen, welchen, soweit sie von auswärts berufen werden, Tagegelder und
Reisekosten zu gewähren sind.
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