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II. Nachdem neuerdings auch die Landgräflich Hessen-Homburg'sche Staats-
regierung dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Januar 1851 bekannt
gemachten Vertrage über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel bei-
getreten ist: so wird solches hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß als zur Ausstellung von Paßkarten befugte Behörden das Landgräfliche
Berwaltungsamt zu Homburg und das Landgräfliche Verwaltungsoberamt zu Meisen-
heim bestimmt worden sind.
Weimar am 17. Januar 1859.
Großherzoglich Süchfisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements -Chef.
J. von Helldorff.
Duuck ber- Hof-Buchdruckerel in Weimar.