Full text : Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8  111.  Die  Kontrolle  über  das  Tarifwesen.  653

erlasses  geltende  Betriebsreglement  für  den  Verein  Deutscher  Eisenbahnverwaltungen
  festgestellt  worden  war.  Es  befafst  daher  lediglich
  die  Regelung  der  Rechte  und  Pflichten  des  Publikums  einerseits
  und  der  Eisenbahnverwaltung  andererseits  bei  der  Beförderung
  der  Güter  und  Personen.

In  Bezug  auf  das  Tarifwesen  in  diesem  Sinne  wird  dem  Reiche
als  Art  seiner  Berechtigung  die  „Kontrolle“  zugeschrieben.  Zweifellos
  kann  es  sich  hierbei  nicht  blofs  um  allseitige  Kenntnisnahme,  um
statistische  Erhebungen,  um  unverbindliche  Ratschläge,  auch  nicht
um  eine  blofs  vermittelnde  Thätigkeit  handeln?.  Denn  dies  alles  ist
ohne  weiteres  in  dem  allgemeinen  Recht  der  „Beaufsichtigung“  des
Eisenbahnwesens  enthalten.  Vielmehr  steht  nur  eine  darüber  hinausgehende
  und  specifische  Ermächtigung  in  Frage.

I.  In  Entwickelung  dessen  steht  dem  Reiche  an  erster  Stelle  das
zu,  was  die  Übersetzung  des  Wortes  besagt®,  die  Überwachung
des  Tarifwesens.  Es  hat  das  Recht,  in  rechtsverbindlicher  Weise  dahin
  zu  wirken,  dafs  die  Handhabung  des  gesamten  Tarifwesens  in
Übereinstimmung  mit  dem  geltenden  Rechte  erfolge,  gleichgültig
ob  dasselbe  auf  Reichsrecht  oder  —  und  dies  bildet  die  Abweichung
  von  der  Überwachung  des  Kaisers  nach  R.V.  a.  17  —  ob
dasselbe  auf  Partikulargesetzen  und  anerkannten  Verwaltungsgrundsätzen,
  auf  Konzessionen  und  Vereinbarungen
  beruht.  Allerdings  ist  dieses  Recht,  soviel  die  Privatbahnen
  betrifft,  nicht  als  ausschliefsliches  konstituirt;  es  konkurriert
mit  den  einschlagenden  Aufsichtsrechten  der  Einzelstaaten.  Allerdings
ist  das  Reich  hierbei,  solange  und  soweit  die  Reichsgesetzgebung
nicht  eingegriffen  hat,  an  das  bestehende  Partikularrecht  gebunden.
Aber  innerhalb  dieser  Grenzen  ist  das  Reich  und  zwar  auch  hier  das
Reichseisenbahnamt  behufs  Abstellung  von  Rechtswidrigkeiten  sowohl
zu  General-  als  zu  Speeialverfügungen  berechtiet  und  zwar  dergestalt,
dafs  sich  dieselben  nicht  nur  gegen  die  Einzelstaaten  als  Eisenbahnverwaltungen
  und  Aufsichtsinstanzen,  sondern  auch  unmittelbar  gegen
die  Privatunternehmungen  richten  können.  Denn  die  Verfassung
spricht  nicht  nur  von  einer  Kontrolle  des  Reiches  über  die  Kontrolle
der  Einzelstaaten,  sondern  von  Kontrolle  schlechthin,  deren  verpflichtete
  Subjekte  „alle  deutschen  Eisenbahnen“,  d.  h.  die  Eisenbahnverwaltungen
  im  Sinne  der  R.V.  aa.  43  und  44  sind.

®2  Nur  vermittelnde  Funktionen  nimmt  an  G.  Meyer,  D.  Verwaltungsrecht
  I  497.

3  Kontrollieren  ist  die  Überwachung  einer  Rechnungsführung  durch
Führung  eines  Gegenbuches  (contre-röle).