Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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nächst  niedrigere  Strafart  in  gleicher  Dauer  erkanat,  vrrr  Snan,
strafe  aber  bis  auf  die  Hälfte  herabgesetzt  werden.  Auf  die  im  Art.

angedrohte  Schärfung  isl  bei  dem  Eintritt  dieses  osedtr  in
den  Art.  160  unter  3.  und  im  Schlßsatze  ausgeführten  Fällen  nicht  zu

ennen.
Art.  162.
Nausbondel.  #a  Iwand  bei  einem  Raufhandel  eine  schwere  Körwerveitehung
(Art.  1  I.,  2.,  Art.  157)  erlitten  oder  den  Tod  gesunden,  so  A#t  jeder

H##  150,n  an  dem  Rausyandel  schon  wegen  dieser  seiner  Theilnahme  mit
Gesängniß  oder  Arbeitshauc,  in  dem  ersteren  Falle  bis  zu  einem  Jahre,  in
dem  letzteren  bis  zu  vier  Jahren,  zu  bestrafen.

Ick  die  eingetrekene  schwere  Körperverletzung  oder  Tödtung  mehreren
Verlepungen  zuzuschreiben,  wesche  dieselbe  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch
ihr  Zusammentreffen  herbeigeföührt  haben,  so  ist  jeder,  dem  eine  dieser  Verlehungen
  zur  bast  fällt,  in  dem  ersteren  Falle  mut  Arbeilshaus  von  sechs
Monaten  bic  zu  sechs  Jahren,  in  dem  letzteren  Falle  mit  Arbeitshaus  von
sechs  Monaten  bie  zu  zehn  Jahren  oder  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu
bestrafen.

Die  Anwendung  der  zu  scwerer  Bestrafung  föhrenden  Bestimmungen
gegen  diejenigen,  welche  nach  allgemeinen  Grundsätzen  als  Urheber,  Anstifeer
oder  Gehalfen  eines  Mordes,  einee  Todtschlags  oder  einer  Körperverletzung
  anzusehen  sind,  wird  durch  die  Bestimmung  dieses  Artikels  nicht
ausgeschlossen.

Art.  163.

Heschräntung  Leichte  Körperverlezungen  (Arc  156,  4.)  werden  nur  auf  Aotrag  be-—dS###
  straft,  dafern  nicht  einer  der  im  2.  Abschnitte  des  Art.  160  angegebenen
Erschwerungegründe  eintritt.

Art.  164.
l  öerperverlchungen  aus  Unbedachtsamkeit  sind,  ohne  Ausnahme,  nur
nnein  auf  A,  zu  bestr
Strafe  5  nah  dem  Verhältnisse  der  auf  vorsähliche  Körperver-B
  gesetzten  Strafen  abzuskufen  und  kann  bei  Verlethungen  der  im
Art  I.,  2.,  Art.  157  gedachten  Act  bis  auf  Gefängniß  oder  Ar-28
  von  elnem  Jahre,  dei  leichteren  bis  auf  Geldbuße  von  dreihum
dert  Thalern  oder  Gefängniß  von  drei  Monaten  austeigen.